Urteil des BGH vom 25.06.2009

BGH (wirtschaftliche identität, zpo, begründung, anfechtung, ausnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 120/08
vom
25. Juni 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und
Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
München I, 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der
Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsät-
zen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. BGH,
Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April
2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für
sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das
auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insol-
venzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen,
einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden.
Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen Schuldenbe-
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reinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht ent-
behrlich.
Der gerügte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese-
hen.
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Ganter Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 20.02.2008 - 1506 IK 4350/07 -
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2008 - 14 T 6176/08 -