Urteil des BGH vom 25.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-URTEIL
IV ZR 70/05
Verkündet
am:
25.
November
2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamt-
schuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuld-
ner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben
können.
BGH, Teil-Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 - LG Bremen
AG Bremen
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom
25. November 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Be-
rufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amts-
gerichts Bremen vom 19. Mai 2004 geändert und die
Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisions-
verfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht aus gepfändetem und ihm zur Einziehung über-
wiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsansprüche unter Ge-
samtschuldnern geltend.
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Die Mutter bzw. Großmutter der Beklagten, M. N. (im
Folgenden: Erblasserin), war vom 30. August 1993 bis zu ihrem Tod am
24. Dezember 1993 in einem Heim des Klägers untergebracht. Hierfür
sind noch Heimkosten in Höhe von 14.909,53 € offen. Wegen dieser
Forderung erlangte der Kläger am 12. Juli 1995 gegen eine an diesem
Verfahren nicht beteiligte Tochter der Erblasserin, A. B. , einen
Vollstreckungsbescheid. Gegen die Beklagten und zwei weitere Angehö-
rige der Erblasserin, A. N. und Mi. N. , erhob der
Kläger Zahlungsklage. Diese wurde hinsichtlich der Beklagten abgewie-
sen, weil sie erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hatten. Ge-
gen A. N. und Mi. N. erging antragsgemäß ein
Teilversäumnisurteil. Aufgrund der Vollstreckungstitel ließ der Kläger die
den drei Vollstreckungsschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zuste-
henden Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten pfänden und sich zur
Einziehung überweisen.
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Teilschuldner verurteilt, an
den Kläger jeweils 2.040,35 € zu zahlen, und die weitergehende Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 4 zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Beru-
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fungsgericht. Bezüglich der während des Revisionsrechtszuges verstor-
benen Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren unterbrochen.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erblasserin habe
wirksam einen Heimvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, so dass die
Beklagten und die drei Vollstreckungsschuldner gesamtschuldnerisch als
Miterben für die offenen Heimkosten hafteten. Die - umstrittene - Erbquo-
te der Beteiligten hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil nach
seiner Ansicht Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ohnehin nach
§ 242 BGB ausgeschlossen sind. Das besondere Verhältnis der Gesamt-
schuldner untereinander sei durch den Grundsatz von Treu und Glauben
geprägt. Gesamtschuldner verhielten sich widersprüchlich, wenn sie sich
- wie die Vollstreckungsschuldner - einerseits gegen die gerichtliche Gel-
tendmachung einer verjährten Forderung schuldhaft nicht mit der Einrede
der Verjährung verteidigten, andererseits aber Ausgleich nach § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB von den Gesamtschuldnern, die sich erfolgreich ge-
genüber dem Gläubiger auf Verjährung berufen hätten, verlangten.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und in welcher Höhe
den Vollstreckungsschuldnern Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB zustehen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon
auszugehen, dass der Kläger aus gepfändetem und ihm zur Einziehung
überwiesenem Recht von den Beklagten Gesamtschuldnerausgleich ver-
langen kann. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, die aus-
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gleichsberechtigten Vollstreckungsschuldner hätten in dem Vorprozess
mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben können.
a) Der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB entsteht schon mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses und
vor Befriedigung des Gläubigers, auch soweit er - wie hier - auf Zahlung
gerichtet ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009,
1854 Tz. 21 f.; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - WM 2009, 1852
Tz. 12 f.; vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256,
Tz. 14; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718 Tz. 11;
vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 unter I 1, jeweils
m.w.N.). Er unterliegt der selbständigen Verjährung und wird auch nicht
in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers ge-
gen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist (BGHZ 58, 216, 218; 175, 221
Tz. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 11 f. m.w.N.). Der
Ausgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB
übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Ge-
samtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen
Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1
BGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem
ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser
allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2
BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Ausgleichsberechtig-
ten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen
unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch (BGH, Urteil vom
9. Juli 2009 aaO Tz. 13).
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b) Insbesondere kann die Verjährung des gegen den zum Aus-
gleich verpflichteten Gesamtschuldner gerichteten Gläubigeranspruchs
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nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wir-
ken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und
dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der
Gläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder
unbewusstes) Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen
Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamt-
schuldner zum Nachteil des anderen gestalten (BGH aaO Tz. 14
m.w.N.). Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechts-
missbräuchlich darstellt, kann eine Wirkung für den Anspruch gegen den
anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen
der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus
mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Anderenfalls wäre der Gläubi-
ger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende
Maßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamt-
schuld, insbesondere § 425 BGB, gerade freistellen (BGH aaO Tz. 17).
c) Ausgehend davon muss es hingenommen werden, dass der
ausgleichsverpflichtete Gesamtschuldner im Innenverhältnis im Ender-
gebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er selbst sich
dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen
kann. Dafür spricht auch, dass die im Abschlussbericht der Schuld-
rechtskommission vorgeschlagene Regelung, wonach der Ausgleichsan-
spruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie der Anspruch des
Gläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjäh-
ren sollte, nicht in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf-
genommen worden ist (BGH aaO Tz. 18). Diese Entscheidung des Ge-
setzgebers kann nur so verstanden werden, dass er dem ausgleichsbe-
rechtigten Gesamtschuldner auch dann einen Anspruch gegen den aus-
gleichspflichtigen Gesamtschuldner nicht versagen wollte, wenn der An-
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spruch des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuld-
ner verjährt ist. Mit Blick darauf kann in einem solchen Fall dem aus-
gleichsberechtigten Gesamtschuldner keine treuwidrige Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die im Übrigen auf die Beteiligung an der Befriedi-
gung des Gläubigers und nicht auf deren Verhinderung gerichtet ist, an-
gelastet werden. Die Entscheidung, sich im Prozess auf die Verjäh-
rungseinrede zu berufen oder nicht, liegt allein beim Schuldner. Die blo-
ße Ausübung prozessualer Rechte kann ihm grundsätzlich nicht zum
Nachteil gereichen. Die Einrede der treuwidrigen Rechtsausübung kann
auch dem Kläger, der Gesamtschuldnerausgleich aus übergeleitetem
Recht von den Beklagten begehrt, nicht entgegengehalten werden. An-
haltspunkte dafür, dass der Kläger die in dem Vorprozess geltend ge-
machten Forderungen gegen die Beklagten in rechtsmissbräuchlicher
Weise verjähren ließ, sind nicht ersichtlich.
2. Hinsichtlich der Vollstreckungsschuldnerin B. trifft im Übrigen
die Prämisse des Berufungsgerichts, dass die Forderung aus dem Heim-
vertrag verjährt sei, nicht zu. Forderungen aus Heimverträgen unterlagen
nach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist
(Staudinger/Peters, BGB [2001] § 196 Rdn. 53). Durch die Zustellung
des dem Vollstreckungsbescheid vom 12. Juli 1995 vorangegangenen
Mahnbescheides wurde die Verjährung der im Jahre 1993 fällig gewor-
denen Forderung gemäß § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a.F. rechtzeitig
vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 1995 unterbro-
chen.
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III. Das Berufungsurteil kann daher, soweit zum Nachteil des Klä-
gers erkannt worden ist, mit der gegebenen Begründung keinen Bestand
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haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der
Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend selbst entscheiden,
weil noch für den Umfang der geltend gemachten Ausgleichsansprüche
erforderliche Feststellungen fehlen. Dazu wird das Berufungsgericht an-
hand des bei den Nachlassakten befindlichen Testaments zu klären ha-
ben, ob und zu welchem Anteil die drei Vollstreckungsschuldner und die
Beklagten Erben der Erblasserin geworden sind.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 18 C 556/02 -
LG Bremen, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 S 176/04 -