Urteil des BGH vom 07.04.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 94/08
vom
7. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein
Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten
unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben be-
grenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982,
1048).
BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen
AG
Düren
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 €
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4,
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-
schwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-
um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessens-
fehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die
Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat.
Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch
Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen.
Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegen-
leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den
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Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember
1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom
2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973
- V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft
sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €.
Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 € geltend
gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück-
sichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das
Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzuläs-
sig verworfen hat.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -