Urteil des BGH vom 20.11.1998

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 43/99
Verkündet am:
28. September 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BGB § 276 Hb
Zur Haftung des Maklers für fehlerhafte Angaben und zu seiner Pflicht,
solche Angaben richtig zu stellen.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 20. November 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund einer Immobilienkurzbeschreibung eines Einfamilienhauses, in
der es unter anderem hieß, "die Einliegerwohnung ist ebenso realisierbar wie
Wohnen und Arbeiten", nahmen die Kläger Verbindung mit der beklagten
Maklerin auf. Diese übersandte den Klägern mit Telefax vom 2. Februar 1996,
das die Provisionserwartung enthielt, ein Exposé, in dem unter anderem eine
Wohnfläche im Souterrain/Einliegerwohnung von 67,90 qm ausgewiesen ist.
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Nach der Besichtigung des Objekts unterzeichneten die Klägerin zu 2) und die
Beklagte am 5. Februar 1996 eine Reservierungsvereinbarung. Die Kläger er-
hielten von der Beklagten noch das Original des Exposés, dem ein Plan bei-
gefügt war, in welchem drei Räume des Untergeschosses als "Zimmer" be-
zeichnet waren. Nach unmittelbaren Verhandlungen mit den Verkäufern erwar-
ben die Kläger die Immobilie mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 1996
zu einem Kaufpreis von 750.000 DM und zahlten an die Beklagte die auf dieser
Grundlage berechnete Provision von 43.125 DM.
Im März 1996 erfuhren die Kläger vom Kreisbauamt, die Räume im Un-
tergeschoß seien nicht als Wohnräume genehmigt. In den Originalbauplänen
sind die in Rede stehenden Räume mit dem Stempelaufdruck "kein Aufent-
haltsraum" versehen. Mit der Behauptung, der Beklagten seien die Origi-
nalbaupläne bekannt gewesen und sie hätten bei Kenntnis dieses Umstandes
die Immobilie nicht zu einem Preis von 750.000 DM gekauft, verlangen die Klä-
ger als Schadensersatz den Betrag, um den das Haus wegen der mangelnden
Realisierbarkeit einer Einliegerwohnung weniger wert sei, und den hierauf be-
zogenen Anteil der Maklerprovision. Ihre auf Zahlung von 130.019,52 DM
nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Genehmigung der Nut-
zung des Untergeschosses als Einliegerwohnung noch möglich ist. Es verneint
eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil nicht nachgewiesen sei, daß
der für die Beklagte tätig gewesene frühere Büroleiter W. gewußt, aber den
Klägern verschwiegen habe, daß die Räume im Untergeschoß in der Bauge-
nehmigung nicht als Wohnräume genehmigt gewesen seien. Die Beklagte ha-
be auch nicht gegen die dem Makler obliegende Pflicht verstoßen, dem Auf-
traggeber keine unrichtigen Vorstellungen zu vermitteln. Zwar sei die Aussage
im Exposé, das Haus verfüge über eine Einliegerwohnung, objektiv falsch ge-
wesen. Daß diese Aussage bereits insofern unrichtig gewesen sei, als eine
Einliegerwohnung schon mangels einer Küche nicht vorhanden gewesen sei,
hätten die Kläger selbst erkennen können. Für die Frage der Realisierbarkeit
einer Einliegerwohnung gelte dies zwar nicht. Insoweit treffe die Beklagte aber
kein Verschulden. Der Beschaffenheit der Fußbodenbeläge habe der Büroleiter
der Beklagten entnehmen können, daß die Voreigentümer die Räume als
Wohnräume genutzt hätten. Für die Nutzbarkeit als Wohnräume hätten auch
ihre Höhe und die großen Fenster zur Gartenseite gesprochen. Da die Kläger
nicht behauptet hätten, daß die Möglichkeit der Nutzung einer Einliegerwoh-
nung bei den Kaufverhandlungen eine Rolle gespielt hätte, habe der Büroleiter
der Beklagten keinen Anlaß gehabt, diese Frage näher zu prüfen; er habe sich
mit dem sich aufdrängenden Augenschein zufrieden geben dürfen.
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II.
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision in einem maßgebenden
Punkt nicht stand.
1.
Der Makler steht - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - zu seinem
Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treuever-
hältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe bestimmte Ne-
benpflichten ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet re-
gelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerläßlich
ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler
bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Be-
deutung sein können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80 - NJW
1981, 2685 f). Wieweit die Unterrichtungspflicht im einzelnen zu ziehen ist,
hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Ist der Makler hiernach zu
einer Unterrichtung seines Auftraggebers verpflichtet, gebietet es die von ihm
wahrzunehmende Sorgfalt, keine Informationen zu erteilen, für die es an einer
hinreichenden Grundlage fehlt. Steht ihm eine solche nicht zur Verfügung oder
kann er sie sich nicht verschaffen, muß er - ebenso wie der Bundesgerichtshof
dies für den Anlagevermittler entschieden hat (vgl. Urteil vom 25. November
1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096; Senatsurteile vom 13. Mai
1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114, 1115 und vom 13. Januar 2000
- III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) - zumindest diesen Umstand offenlegen.
Die Erklärungen des Maklers müssen insgesamt so beschaffen sein, daß sie
bei seinem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (vgl. BGH,
Urteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 197/89 - NJW-RR 1991, 627, 628). Hier-
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aus folgt für den Makler, der sich in Verhandlungen mit einem Kunden befindet,
ebenso wie für den Anlagevermittler im Rahmen eines stillschweigend ge-
schlossenen Auskunftsvertrags (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - III ZR
278/95 - NJW 1998, 448), auch die Pflicht, fehlerhafte Angaben richtig zu stel-
len.
2.
Gemessen an diesen Maßstäben kann nach den bisherigen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten der
Beklagten nicht verneint werden.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Aussage im
Exposé, das Haus verfüge über eine Einliegerwohnung, objektiv unrichtig war.
Insoweit liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor; denn für
ihre Aussage im Exposé fehlte es ihr an jeder Grundlage. Soweit das Beru-
fungsgericht diesem Umstand haftungsrechtlich keine Bedeutung beimißt, weil
die Kläger im Rahmen der Besichtigung das Nichtvorhandensein der Einlie-
gerwohnung wahrgenommen hätten, ist seine Entscheidung nicht zu beanstan-
den.
b) Demgegenüber konnten die Kläger bei der Besichtigung nicht erken-
nen, daß die in Frage stehenden Räume im Untergeschoß nicht als Aufent-
haltsräume genehmigt waren. Mangels anderweitiger Feststellungen des Be-
rufungsgerichts muß im Revisionsverfahren ferner zugunsten der Kläger davon
ausgegangen werden, daß - jedenfalls auch aus diesem Grund - die Angabe
der Beklagten, im Untergeschoß des Hauses ließe sich eine Einliegerwohnung
realisieren, unrichtig war.
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c) Wegen der hierin liegenden Pflichtverletzung hat die Beklagte den ihr
obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Das Berufungsgericht übersieht
bzw. berücksichtigt nicht, daß die Beklagte auch für ihren Hinweis auf die Rea-
lisierbarkeit einer Eigentumswohnung im Untergeschoß keine ausreichende
Grundlage hatte. Nach ihrem eigenen Vortrag hatten die Voreigentümer ihrem
Büroleiter bei der Hereinnahme des Objekts anläßlich einer Besichtigung er-
klärt, ein Raum sei von ihrem Vater als Gymnastikraum benutzt worden, einen
anderen hätten sie als Arbeitsraum bezeichnet, in einem dritten habe einer von
ihnen gewohnt. Auch wenn diese Darstellung nicht in jeder Einzelheit mit den
Bekundungen der als Zeugen vernommenen Verkäufer übereinstimmt, läßt sich
ihr doch nichts für eine Information der Beklagten durch die Verkäufer entneh-
men, im Untergeschoß des Hauses befinde sich eine Einliegerwohnung oder
eine solche sei realisierbar. Deshalb hätte die Beklagte lediglich die Informati-
on der Verkäufer weitergeben dürfen, die fraglichen Räume im Untergeschoß
seien von den Vorbesitzern als Wohnräume genutzt worden. Zu einer entspre-
chenden Richtigstellung ihrer ohne ausreichende Grundlage gemachten Aus-
sagen in der Kurzbeschreibung und im Exposé war die Beklagte spätestens im
Zusammenhang mit der Besichtigung des Anwesens oder kurz danach ver-
pflichtet. Denn da sich ihre haltlose Aussage über das Vorhandensein einer
Einliegerwohnung jedenfalls bei der Besichtigung herausstellte, bestand für sie
Anlaß, auch ihre weitere Aussage über die Realisierbarkeit einer Einliegerwoh-
nung zu überprüfen. Da die Beklagte nach ihrem Prozeßvortrag jedenfalls sei-
nerzeit noch nicht die Erkundigungen beim Kreisbauamt eingeholt hatte, mit
denen sie im anhängigen Rechtsstreit die Richtigkeit ihrer Angaben über die
Realisierbarkeit der Einliegerwohnung dartun will, hätte eine solche Überprü-
fung ergeben, daß sie ihre zu weit gehenden Angaben hätte zurücknehmen
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und sich auf eine Weitergabe der von den Verkäufern erteilten Informationen
hätte beschränken müssen.
Gegen eine solche Verpflichtung kann nicht eingewandt werden, die
Kläger hätten das Haus selbst nutzen wollen und an eine Vermietung der
Räumlichkeiten im Untergeschoß nicht gedacht. Zum einen war der Beklagten
dies nicht sicher bekannt, als sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ab-
schluß des Maklervertrages das von ihr hereingenommene Objekt in der Kurz-
beschreibung und im Exposé beschrieb. Vielmehr spricht der Umstand, daß der
Kunde des Maklers auf einen solchen Nachweis eingeht und das Objekt so-
dann besichtigt, grundsätzlich für ein entsprechendes Interesse. Zum anderen
ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen K., daß bei der Besichtigung die
Frage erörtert wurde, ob ein Raum als Küche genutzt werden könne. Dann
stand aber ungeachtet der möglicherweise im Vordergrund stehenden Absicht
der Kläger, das Haus selbst zu nutzen, auch für die Beklagte erkennbar die
Möglichkeit der Einrichtung einer Einliegerwohnung als eine - vielleicht später
zu realisierende - Option im Raum, die die Beklagte dazu verpflichtete, ihre
wirklichen Kenntnisse zu offenbaren und von dem zu trennen, was zum dama-
ligen Zeitpunkt Gegenstand bloßer Vermutungen war.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
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1.
Ist die Genehmigung der Nutzung des Untergeschosses als Einlieger-
wohnung nicht möglich, ist nach dem derzeitigen Sachstand grundsätzlich von
einer Haftung der Beklagten auszugehen. Die Kläger, die am Kaufvertrag mit
den Verkäufern festgehalten haben, können als Ersatz ihres Vertrauens-
schadens den Betrag verlangen, um den sie das Haus objektiv zu teuer erwor-
ben haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es ihnen bei Kenntnis der wah-
ren Sachlage gelungen wäre, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzu-
schließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989,
1793, 1794). Daß den Klägern, die einen Wert ihres Hauses von maximal
627.000 DM behauptet haben, überhaupt ein Schaden in dieser Hinsicht ent-
standen ist, haben sie zulässigerweise in das Wissen eines Sachverständigen
gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Wertfestsetzung nach
§ 19 Abs. 1, 2 KostO durch die Geschäftsstelle der Abteilung 6 a des Amtsge-
richts Frankfurt am Main vom 21. November 1995 für die Beurteilung des den
Klägern möglicherweise entstandenen Schadens ohne Bedeutung.
2.
Einem Anspruch der Kläger steht auch nicht nach § 254 BGB entgegen,
daß sie auf eine vom Zeugen G. T. bekundete Anregung nicht eingegangen
sind, mit Rücksicht auf die bekannt gewordenen Umstände den Kauf rückgän-
gig zu machen. Die Kläger, die nach ihrem Vortrag zu diesem Zeitpunkt schon
mit der Renovierung des Hauses begonnen hatten, mußten sich wegen eines
möglichen Fehlverhaltens der Beklagten nicht auf eine Rückabwicklung des
Kaufvertrages einlassen, zumal die Frage noch völlig offen war, wer für die
durch den Vertragsschluß bereits entstandenen und durch seine Rückgängig-
machung weiter anfallenden Kosten hätte aufkommen sollen. Den Verkäufern
war dies nicht anzusinnen. Daß die Beklagte bereit gewesen wäre, die Kläger
hiervon zu entlasten, hat sie nicht dargetan.
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3.
Der Senat kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium davon absehen,
auf die Verfahrensrügen der Revision gegen die Würdigung des Berufungsge-
richts einzugehen, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, daß dem Büroleiter
der Beklagten der Originalbauplan bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht
hat, sollte es hierauf im weiteren Verfahren ankommen, Gelegenheit, diesen
Fragenkreis unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Rügen
erneut tatrichterlich zu würdigen.
Streck Schlick Kapsa
Dörr Galke