Urteil des BGH vom 10.06.2008

BGH (zpo, fahrer, zoll, notwendigkeit, ladung, 1958, verkehrssicherheit, begründung, streitwert, autobahn)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 10/08
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beantwortung der Frage, ob ein Liegenbleiben im Sinne des
§ 15 StVO oder ein verkehrswidriges Halten im Sinne des § 18
Abs. 8 StVO vorliegt, wenn ein Fahrer seinen LKW auf dem
Seitenstreifen einer Autobahn anhält, um die Verkehrssicherheit seines
Fahrzeugs oder der Ladung zu überprüfen, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob der
Fahrer die Notwendigkeit dieser Fahrzeugkontrolle selbst zu
verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 – VI ZR
259/57 – VersR 1959, 194).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.211,57 €
Dr.
Müller
Dr.
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 310/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 U 80/07 -