Urteil des BGH vom 03.12.2002

BGH (stpo, strafkammer, ablehnung, sicherungsverwahrung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 388/02
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Hang des Ange-
klagten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint, sind rechtlich
nicht unbedenklich. Der Angeklagte ist durch die darauf gestützte Ab-
lehnung der Sicherungsverwahrung aber nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert