Urteil des BGH vom 09.10.2007

BGH (gabe, stpo, menge, strafsache)

5 StR 408/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitli-
chen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger