Urteil des BGH vom 10.12.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 49/08
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Berlin vom
23. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers
auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007
zurückgewiesen.
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Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ge-
richtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren
weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen
der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-
chen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,
sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-
tern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB
17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003
- XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732).
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III.
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Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrich-
terin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Kniffka Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 06.11.2007 - 17 C 291/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2008 - 49 T 62/07 -