Urteil des BGH vom 08.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/00
Verkündet am:
8. November 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 677, 683, 670
Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsfüh-
rung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die
Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich
Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung
zu BGHZ 61, 359).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - OLG Jena
LG Meiningen
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mitte der neunziger Jahre wurde in S. in dem Bereich der M.-Straße, in
dem auf der einen Straßenseite die Klägerin einen Baumarkt und die Beklagte
zu 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im folgenden: Beklagte zu 1) ein Autohaus
errichteten sowie auf der anderen Straßenseite ein weiteres Autohaus (im fol-
genden: G.) und eine Tankstelle (im folgenden: F.) vorhanden oder im Aufbau
waren, eine neue Straßenkreuzung angelegt ("Knoten M.-Straße/Bereich Auto-
häuser"), die die Zufahrt zu den genannten unmittelbar anliegenden Betrieben
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ermöglicht. In einer Besprechung vom 7. Juni 1994 zwischen Vertretern der
betroffenen Anlieger und der Stadt S. wurde Einigkeit darüber erzielt, daß die
in der Vorplanung ermittelten Baukosten von etwa 770.000 DM unter den Nutz-
nießern des Knotenpunktes aufgeteilt werden sollten. Die Stadt S. sollte 10 %
übernehmen; über die Finanzierung der verbleibenden Kosten sollte eine Eini-
gung der übrigen vier Partner erzielt werden. Im Anschluß an diese Bespre-
chung bot die Beklagte zu 1 - deren persönlich haftende Gesellschafterin die
Beklagte zu 2 und deren Kommanditisten die Beklagten zu 3 und 4 sind - an,
sich mit 20 %, jedoch maximal 100.000 DM zu beteiligen. Die Klägerin war mit
diesem später wiederholten Vorschlag der Beklagten zu 1 jedoch nicht einver-
standen. In einer weiteren Verhandlung vom 10. Februar 1995 mit der Stadt S.
- unter Teilnahme auch der Beklagten zu 1 - übernahmen es die Klägerin und
F., die Erschließungsanlage in eigenem Namen und für eigene Rechnung her-
zustellen und je 45 % der Baukosten zu tragen. Die Klägerin und F. vereinbar-
ten zugleich, daß jede Straßenseite eine interne Kostenregelung mit den übri-
gen Anliegern treffen sollte. Am 11. Mai 1995 schlossen die Klägerin und F.
einen Erschließungsvertrag mit der Stadt. Anschließend wurde die Erschli e-
ßungsanlage erstellt und von der Stadt S. übernommen.
Die Klägerin, die die gesamten Baukosten verauslagt und mit F. sowie
der Stadt S. vereinbarungsgemäß abgerechnet hat, verlangt von den Beklagten
anteilige Erstattung. Sie behauptet, sie habe mit der Beklagten zu 1 im Oktober
1995 die Übernahme eines Anteils von 23 % der gesamten privaten Erschlie-
ßungskosten verbindlich vereinbart. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin, der
die Beklagte zu 1 bis zum 27. Dezember 1996 insgesamt 100.000 DM zahlte,
die Beklagten auf Zahlung weiterer 62.593,56 DM nebst Zinsen verklagt. Die
Beklagten haben die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über eine Ko-
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stenbeteiligung der Beklagten zu 1 mit dem genannten Prozentsatz in Abrede
gestellt und gemeint, die Beklagte zu 1 habe sich mit den geleisteten Zahlun-
gen hinreichend an den Kosten für die Errichtung des Verkehrsknotens betei-
ligt, zumal die Baukosten ihre tatsächliche Größenordnung nur wegen beson-
derer Gestaltungswünsche der Klägerin erreicht hätten und der jetzige Ausbau
des Straßenknotens für die Klägerin wesentlich größere Erschließungsvorteile
als für die Beklagte zu 1 gebracht habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
zu 1 (für den die Beklagte zu 2 gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB
und die Beklagten zu 3 und 4 gegebenenfalls gemäß § 171 Abs. 1 HGB haften
würden) auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten Kostenbeteili-
gungsvereinbarung verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, die
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Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie sich mit der Beklagten zu 1 auf eine
Beteiligung in Höhe von 23 % an den gesamten privaten Erschließungskosten
- mithin 46 % an dem Kostenanteil der Klägerin - geeinigt habe. Bei seiner Be-
weiswürdigung führt das Berufungsgericht unter anderem aus, zwar werde
- wie das Berufungsgericht näher erläutert - die Behauptung der Klägerin im
Sinne eines Indizes durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 13. Februar
1996 gestützt. Es verblieben aber Zweifel im Hinblick auf den Vortrag der Klä-
gerin, daß bei der von ihr behaupteten Vereinbarung der Zeuge T. anwesend
gewesen sei, dieser - vom Landgericht vernommene - Zeuge aber ausgesagt
habe, daß in seiner Anwesenheit keine Vereinbarung getroffen worden sei,
ohne daß (von der Klägerin geäußerte) Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit
des Zeugen bestünden.
2.
Diese Beurteilung ist von einem Verfahrensfehler beeinflußt. Das Beru-
fungsgericht hätte nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, nach den Beson-
derheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs eine eigenständige Prüfung der
Glaubwürdigkeit des Zeugen T. vornehmen, d.h. diesen Zeugen im Berufungs-
verfahren erneut vernehmen müssen, bevor es zu der dargestellten Würdigung
gelangte (Verstoß gegen § 398 ZPO).
a) Allerdings steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelge-
richts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt. Hier-
von gibt es jedoch Ausnahmen. So ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs das Ermessen des Berufungsgerichts gebunden und die-
ses zur erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit eines
in erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen
will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeu-
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gen ankommt (vgl. Urteile vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94 - VersR 1995,
1464, vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256 und vom
16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - VersR 2000, 227). Ähnliches gilt, wenn die
erste Instanz von einer Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen
Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen
hat; auch dann muß eine Wiederholung der Beweisaufnahme erfolgen, wenn
es für die Glaubwürdigkeit der Zeugen auf deren persönlichen Eindruck an-
kommt und dieser sich nicht aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt und auch
nicht sonst in die Verhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGHZ 53, 245, 257;
BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1
- Ermessen 6). Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 (aaO)
ausgeführt hat, kann nichts anderes gelten, wenn die erstinstanzliche Beweis-
würdigung völlig ungenügend ist. Denn in einem solchen Fall bleibt dem Beru-
fungsgericht zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich nur der Weg, sich von
den Zeugen, für deren Glaubwürdigkeit es auf ihren persönlichen Eindruck an-
kommt, ein eigenes Bild zu machen.
b) Im Streitfall liegt es ähnlich. Das Landgericht hat sich im Rahmen sei-
ner - anders akzentuierten - Beweiswürdigung mit der Glaubwürdigkeit des
Zeugen T. nicht näher befaßt, es hat anscheinend nach seinem persönlichen
Eindruck bei der Vernehmung keine Glaubwürdigkeitsbedenken gesehen. Ein
solches - mehr mittelbares - Eingehen auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in
den Entscheidungsgründen des Urteils kann im Normalfall auch ausreichen. Im
Streitfall hatte allerdings die Klägerin im Anschluß an den Vernehmungstermin
gewichtige Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. angebracht,
die das Landgericht dem Zeugen hätte vorhalten oder mit denen es sich, wenn
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es der Aussage weiterhin entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen
wollte, wenigstens näher hätte auseinandersetzen müssen.
Immerhin hat im zweiten Rechtszug das Berufungsgericht, wie sich aus
seinen Entscheidungsgründen ergibt, durchaus Anlaß gesehen, sich mit der
Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. im Hinblick auf die von der Klägerin
erhobenen Bedenken näher zu befassen, ohne sich jedoch ein persönliches
Bild von diesem Zeugen zu machen. Eine solche Verfahrensweise ist mit dem
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vereinbar.
II.
1.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf
die Absprachen vom 7. Juni 1994 und vom 10. Februar 1995 ungeachtet einer
Einigung der Parteien über die Verteilung der aufzuwendenden Erschließungs-
kosten ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff BGB), mithin einen Aufwendungser-
satzanspruch der Klägerin nach § 670 BGB in Betracht ziehen müssen; der
Sache nach sei die Klägerin von der Beklagten zu 1 beauftragt worden, ge-
meinsam mit F. die Erschließungsträgerschaft zu übernehmen und für die
Durchführung der Erschließung im Sinne der Besprechungsergebnisse Sorge
zu tragen.
Ob schon darin mit der Revision ein weiterer - durchgreifender - Rechts-
fehler des Berufungsgerichts gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Das Beru-
fungsgericht verneint, wenn auch in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung
und Ablehnung einer Anwendung der §§ 315 f BGB), jeden vertraglichen Bin-
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dungswillen der Parteien: Die Beklagte zu 1 habe auf einer Obergrenze für ihre
Beteiligung von 100.000 DM beharrt, die umgekehrt von der Klägerin nicht ak-
zeptiert worden sei. Es sei nicht erkennbar, daß sich die Parteien trotz dieses
offenen Einigungsmangels hätten binden wollen. Das würde eine Einigkeit der
Parteien darüber voraussetzen, daß die anfallenden Erschließungskosten zwi-
schen ihnen aufzuteilen seien, auch unabhängig davon, ob sie sich während
der weiteren Gespräche noch auf die Höhe der Kostenbeteiligung einigen wür-
den oder nicht. Gerade dies sei aber der zentrale Punkt in den gesamten Ver-
handlungen zwischen den Parteien gewesen. Es spreche daher nichts dafür,
daß die Beklagte zu 1 sich auch unabhängig von einer Einigung auf die von ihr
eingenommene Position an den anfallenden Erschließungskosten habe beteili-
gen wollen.
Ob aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht gleichwohl noch Raum für
die Annahme eines Auftrags im Sinne von § 662 BGB - bei dem sich ein Auf-
wendungsersatzanspruch aus dem Gesetz ergibt (§ 670 BGB) - hätte sein kön-
nen, braucht im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt zu werden.
Das Berufungsgericht hat im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit, sich
mit dem Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt dieser Anspruchs-
grundlage zu befassen.
2.
Im Revisionsverfahren kommt es hierauf nicht an, weil jedenfalls die
Verneinung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) durch das Berufungsgericht der rechtlichen
Nachprüfung nicht standhält.
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a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin, indem sie
die Erschließung aufgrund eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde
übernommen hat, kein Geschäft für die Beklagten geführt. Unter Bezugnahme
auf BGHZ 61, 359, 361 ff führt das Berufungsgericht insoweit aus, die Er-
schließung des Gewerbegebiets sei eine Aufgabe der Gemeinde gewesen, die
gegenüber den Grundstückseigentümern für die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Erschließung auch nach der vertraglichen Übertragung auf die Kläge-
rin verantwortlich geblieben sei. Die Gemeinde sei mit dem Abschluß dieses
Vertrages nur der ihr obliegenden kommunalen Aufgabe in einer bestimmten,
vom Gesetz zugelassenen Weise nachgekommen. Die Klägerin habe daher
ausschließlich ein Geschäft der Gemeinde geführt.
Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, die Vernei-
nung einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin - auch - für die Be-
klagte zu 1 nicht.
b) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer
ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Ge-
schäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem
Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen
zu handeln (vgl. nur Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 -
NJW 2000, 72 m.w.N.). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdge-
schäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen be-
reits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsfüh-
rungswille vermutet wird (BGHZ 40, 28, 31; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 23.
September 1999 aaO) - von den Umständen des Einzelfalles ab. Wie die Revi-
sion zutreffend hervorhebt, nahmen im Streitfall alle Anlieger des "Knotens"
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durch die Teilnahme an den Besprechungen vom 7. Juni 1994 und vom 10.
Februar 1995 Einfluß auf die konkrete Gestaltung der Erschließungsmaßna h-
men, wobei zugleich zum Ausdruck kam, daß alle zu den Kosten herangezogen
würden; nur die Höhe der Kostenbeiträge war umstritten. Das legt die Würdi-
gung nahe, daß der - aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Klägerin und F.
übernommene - Abschluß des Erschließungsvertrages vom 11. Mai 1995 mit
der Stadt S. auch "für" die anderen Anlieger der neuen Kreuzung erfolgte.
Nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens gibt dies auch Anhaltspunkte
dafür, daß es sich um eine im Verhältnis zur Beklagten zu 1 "berechtigte" Ge-
schäftsführung handelte; daß sich die Beklagte zu 1 - unbeschadet der Frage
der Art der Beteiligung an den Kosten - von dem Gesamtvorhaben distanziert
hätte, ist nicht ersichtlich.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang er-
forderliche umfassende Würdigung unter Hinweis auf BGHZ 61, 359, 361 ff
unterlassen. Dieses Urteil, in dem ausgesprochen worden ist, daß derjenige,
der gemäß § 123 Abs. 3 BBauG/BauGB einer Gemeinde gegenüber die Er-
schließung von Baugelände übernommen hat, vom Eigentümer eines zum Er-
schließungsgebiet gehörenden Grundstücks anteiligen Ersatz des Erschlie-
ßungsaufwands weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus unge-
rechtfertigter Bereicherung verlangen kann, betrifft einen anderen Sachverhalt.
Im dortigen Fall erschöpfte sich die "Beteiligung" der Grundstückseigentümer
im Bauplanungsgebiet darin, daß sie an der Erschließung des Geländes inter-
essiert waren, weil sie damit in die Lage versetzt wurden, ihre Anwesen zu be-
bauen. Eine solche nur mittelbare Beziehung der Grundstückseigentümer zu
einem Erschließungsvorhaben reicht nicht aus für die Annahme, der Erschlie-
ßungsträger habe auch ein zu ihrem Rechtskreis gehörendes Geschäft besorgt
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(BGHZ 61, 359, 363). Eine andere Beurteilung kommt dagegen in Betracht,
wenn - wie hier - bestimmte Grundstückseigentümer als zukünftige Nutznießer
der Erschließung konkret auf das Erschließungsvorhaben Einfluß nehmen und
einzelne es letztlich nur aus Zweckmäßigkeitsgründen übernehmen, den maß-
geblichen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abzuschließen.
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III.
Da weitere tatrichterliche Feststellungen (zu I und - falls es noch darauf
ankommt - zu II) erforderlich sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Für die erneute Berufungsverhandlung bemerkt der Senat:
Sollte sich ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
nach Anspruch auf Kostenerstattung hat, ohne daß eine Einigung über die Hö-
he vorliegt, so käme ein Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß oder
entsprechend den §§ 315, 316 BGB - wie schon das Berufungsgericht von sei-
nem Ausgangspunkt her richtig gesehen hat - nicht in Betracht. Maßstab für
eine Beteiligung der Beklagten zu 1 an den Kosten könnten Gesichtspunkte
sein, wie sie bei einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen
wären. Nicht entscheidend für den Umfang der Beteiligung der Beklagtenseite
ist, ob ohne die Einrichtung des "Knotens M.-Straße/Bereich Autohäuser" für
die Beklagte zu 1 eine kostengünstigere Zufahrt in Betracht gekommen wäre.
Vielmehr kommt es auf die objektiven (Erschließungs- und gegebenenfalls
sonstigen) Vorteile der tatsächlich - einvernehmlich - angelegten Erschlie-
ßungsanlage und die Gewichtung dieser Vorteile im Verhältnis der Parteien an.
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Baumaßnahmen, die erkennbar ausschließlich dem Interesse der Klägerin
dienten bzw. die reinen "Luxus" darstellten und von der Beklagtenseite abge-
lehnt worden waren, müßten bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr