Urteil des BGH vom 14.10.2010

BGH (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, hamburg, nichtigkeitsklage, antragsteller, antrag, verhalten, zpo, wahrscheinlichkeit, vertretung, verhinderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ARZ 210/10
vom
14. Oktober 2010
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010
durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter
Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010
beim Landgericht Hamburg eingereichte Nichtigkeitsklage die Zu-
ständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bun-
desland zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim Landge-
richt Hamburg ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf
Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses
Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg
zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim
Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorange-
gangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
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Die Antragsteller beantragen, für die beim Landgericht Hamburg anhän-
gige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem
anderen Bundesland zu bestimmen.
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Sie machen geltend, das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten
in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozess-
vollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in
beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewe-
sen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass
sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde.
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Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die
Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil
die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zuge-
wiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen ha-
be. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das Oberlandesgericht Hamburg
von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlos-
sen.
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II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Rich-
ter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg hätten
den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgemäßer Art und
Weise geführt, weshalb sie als gesetzliche Richter für die Nichtigkeitsklage
nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die
mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorge-
tragen. Eine Verhinderung dieser weiteren Richter, die für eine Vertretung vor-
gesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als
Grundlage für eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommen-
den § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt.
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III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster