Urteil des BGH vom 01.02.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, pflichtverteidiger, rücknahme, wiedereinsetzung, stand, verteidiger, stpo, widerruf, ermächtigung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 552/05
vom
1. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2006 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2005 wirksam zu-
rückgenommen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freispre-
chung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen weiterer Delikte zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwah-
rung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt L. am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am
11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das
Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei Ge-
richt eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision „auf Wunsch des
Mandanten“ zurück. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erklärung vom
2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen
Gesprächs am 6. Oktober 2005 in der Justizvollzugsanstalt Köln die Rücknah-
me der Revision ausdrücklich gewünscht und zugleich dem Verteidiger eine
Vollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt.
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Mit am 11. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben
meldete sich Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 be-
gründete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Re-
visionsrücknahmeerklärung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem
Pflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zurückzuneh-
men. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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2. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirk-
sam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermäch-
tigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeit-
punkt der Rücknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit
zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder
fernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber er-
klärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeer-
klärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden
ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl.
BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier
nicht der Fall.
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Die Revisionsrücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen
noch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist
unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die
Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR
2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302
Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war die zurückge-
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nommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber
keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ausgeschlossen.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl