Urteil des BGH vom 19.02.2009

BGH (menge, einfuhr, schuldspruch, stpo, verurteilung, beihilfe, aufhebung, gesamtstrafe, folge, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 16/09
vom
19. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hier: Revision des Angeklagten Y. G.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
19. Februar 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y. G. gegen das Ur-
teil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte Y. G.
im Fall II. B. 7. der Urteilsgründe wegen versuchter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und im Fall II. B. 14. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-
teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil - auch soweit es den Mitangeklagten
E. G. betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, dass
schuldig sind
aa) der Angeklagte Y. G. der Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in sieben Fällen (Fälle II. B. 1., 9., 12., 13., 15., 16. und
18. der Urteilsgründe) und
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bb) der Mitangeklagte E. G. in den Fällen II. B. 12.,
13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe der Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. G. wegen "Einfuhr
in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in acht Fällen und wegen versuchter Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser Angeklagte
mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit es den Angeklagten Y. G. betrifft, hat das Urteil im
Schuldspruch in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen
Bestand, soweit er in sieben Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Ange-
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klagte ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig. Dies hat - neben der Teileinstellung des Verfah-
rens - die Änderung des Schuldspruchs zur Folge (s. 1. a) bb) der Beschluss-
formel).
Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen
sowie der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die jeweiligen Einzelstrafen dem
für die Einfuhr geltenden (schwereren) Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ent-
nommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der Beteiligung des Angeklagten an dem Handeltreiben niedrigere
Einzelstrafen verhängt hätte, zumal der Angeklagte durch die Einfuhrtaten je-
weils auch den - lediglich aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter der Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktretenden - Tatbe-
stand des (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täter-
schaftlich verwirklicht hat, der nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit derselben
Strafe bedroht ist, wie der Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens in
nicht geringer Menge. Die Teileinstellung des Verfahrens berührt den Bestand
des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nicht. Der Senat kann im Hinblick auf
die verbleibenden sieben Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Mona-
ten ebenso ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten
Fällen verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Fall II. B.
14.) sowie von einem Jahr und neun Monaten (Fall II. B. 7.) eine mildere Ge-
samtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
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2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. G. hat das
Landgericht wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge" in 15 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren verurteilt. In den Fällen II. B. 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe
betrifft das Urteil nicht nur den Beschwerdeführer Y. G. , sondern
erstreckt sich auch auf diesen Mitangeklagten. Da dessen Verurteilung in die-
sen Fällen unter demselben sachlich-rechtlichen Fehler leidet, wie die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers, ist auch der Schuldspruch gegen den Mitange-
klagten insoweit - neben seiner jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts in Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern (§ 357 StPO; 1. a) bb) der
Beschlussformel). Eine Erstreckung auf den Schuldspruch in den übrigen Fällen
der Verurteilung des Mitangeklagten kommt hingegen nicht in Betracht.
Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat indes die Aufhebung des
Strafausspruchs gegen den Mitangeklagten E. G. nicht zur Folge.
Auch bei diesem Angeklagten kann der Senat im Hinblick auf die jeweils vom
Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgehende Strafzumessung des Landge-
richts ausschließen, dass es in den betroffenen Fällen niedrigere Einzelstrafen
verhängt hätte. Demgemäß wäre auch die Bildung einer milderen Gesamtfrei-
heitsstrafe sicher nicht erfolgt.
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3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kommt hinsicht-
lich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels eine Entscheidung nach § 473
Abs. 4 StPO nicht in Betracht.
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Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert