Urteil des BGH vom 21.12.2005

BGH (antrag, verletzung, umfang, report, begründung, ablehnung, beschwerde, bewilligung, rückzahlung, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 109/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten ge-
gen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
I.
Der beklagte frühere Rechtsanwalt wird auf Rückzahlung eines Geldbe-
trags in Anspruch genommen, den er nach dem Klagevorbringen bei Ausübung
einer Sanierungstätigkeit rechtsgrundlos erhalten hat. Landgericht und Oberlan-
desgericht haben der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und hierfür ei-
nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den Antrag hat der
Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mangels hinreichender Erfolgs-
aussicht zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des
Beklagten am 3. November 2005 zugestellt worden. Mit einem am 14. Novem-
ber 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erhebt der Be-
klagte hiergegen eine Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung.
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II.
Gegen den angefochtenen Senatsbeschluss über die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ist entweder die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. BFH
NJW 2005, 2639, 2640 zu § 133a FGO; OLG Köln OLG-Report 2005, 253; an-
ders Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - L 5/16 LW 5/04 ER,
juris) oder die Gegenvorstellung - gegeben (abw. Schuster, jurisPR - SteuerR
32/2005 Anm. 5 = Gegenvorstellung für andere Rügen als die Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat unterstellt zugunsten des Beklagten die Zuläs-
sigkeit beider Rechtsbehelfe. Sie sind indes unbegründet. Der Senat hat die
Angriffe des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Um-
fang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ebenso für
die erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) oder gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3
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Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Rahmen
dieser Rechtsbehelfe ab (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 22.05.2001 - 9 O 160/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2005 - 19 U 102/03 -