Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (nachteil, stpo, schwester, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 455/07
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Fall II 10 der Urteilsgründe be-
merkt der Senat:
Da der Angeklagte die mit den Feststellungen übereinstimmende Dar-
stellung des Tatgeschehens durch die Geschädigte zunächst ausdrück-
lich als zutreffend bezeichnet hatte (UA 11), drängte es sich dem Land-
gericht weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu
ermitteln und zu dem mehr als 1 ½ Jahre zurückliegenden Tatgesche-
hen zu befragen noch die zur Tatzeit 10jährige Schwester der Geschä-
digten zu vernehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible