Urteil des BGH vom 27.08.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 2 5 5 / 1 4
vom
27. August 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 Fd
Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schrift-
sätzen.
BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch
die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und
Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
25. März 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 13.126
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 28. Ok-
tober 2013 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen und laufenden
Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen den am 30. Oktober 2013 zugestellten
Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Dezember 2013 (Montag) Beschwerde
eingelegt. Der an das Oberlandesgericht adressierte Beschwerdebegründungs-
schriftsatz vom 30. Dezember 2013 ist am gleichen Tage um 16:06 Uhr an das
Amtsgericht gefaxt worden. Das Original dieses Schriftsatzes ist am 31. De-
zember 2013, der von dem Amtsgericht weitergeleitete Telefaxausdruck am
7. Januar 2014 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Justizbe-
hörden eingegangen.
Auf den vom Oberlandesgericht erteilten Hinweis auf die Fristversäu-
mung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mit folgen-
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der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt: Die Beschwerdebegründung
sei versehentlich an das Amtsgericht gefaxt worden. Mit der Überwachung des
Fristablaufes und der Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung des Schrift-
satzes sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners
die langjährig beschäftigte und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin G. betraut
worden, die eigens ihren Urlaub unterbrochen habe, um den Fristablauf am
30. Dezember 2013 bearbeiten und überwachen zu können. Der zuvor diktierte
Beschwerdebegründungsschriftsatz sei an diesem Tag von der Mitarbeiterin
geschrieben und korrekt an das Oberlandesgericht adressiert worden. Die Ver-
fahrensbevollmächtigte habe den ihr vorgelegten Schriftsatz auf inhaltliche
Richtigkeit und korrekte Adressenangabe überprüft. Bei der Auswahl der auf
dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer sei der Mitarbeiterin G. ein bislang
noch nie vorgekommener Fehler unterlaufen, weil sie versehentlich die Telefax-
nummer des Amtsgerichts "aus dem PC gezogen" habe. Der Sendebericht sei
darauf kontrolliert worden, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden seien,
was der Fall gewesen sei. Der Sendebericht sei daraufhin in der Handakte ab-
geheftet und der Originalschriftsatz zur Post gegeben worden.
Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hierge-
gen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m.
§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig,
weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es liegt keine Divergenz zur Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs vor und die Entscheidung des Beschwerdege-
richts verletzt auch den verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch des An-
tragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht.
1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 31. Dezember 2013 und damit
nach Ablauf der am 30. Dezember 2013 endenden Frist zur Begründung der
Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist
nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt,
dass das Versäumnis jedenfalls auf einem Organisationsverschulden seiner
Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle frist-
wahrender Schriftsätze beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113
Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt
der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahren-
der Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Über-
mittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schrift-
satz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst da-
nach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich
die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf
diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. be-
reits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der
Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen
geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung
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der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Okto-
ber 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013
- VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012
- IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 -
NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011,
1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Beschwerdegericht konnte dem Vorbringen des Antragsgegners in
seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der eidesstattlichen Versicherung der
Mitarbeiterin G. lediglich entnehmen, dass der Sendebericht nach erfolgter Ab-
sendung des Telefaxes daraufhin zu kontrollieren war, ob sämtliche Seiten kor-
rekt übermittelt worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht schon selbst nicht
geltend, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-
ners eine darüber hinausgehende organisatorische Regelung bestand, die ei-
nen nochmaligen selbständigen Abgleich der im Sendebericht ausgedruckten
Telefaxnummer mit einer zuverlässigen Quelle vorsah.
b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen
Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer
Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit
der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu ver-
gleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer
zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom
24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010
- IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14).
Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Er-
folg zu verhelfen, wobei es unentschieden bleiben kann, ob eine "aus dem PC
gezogene" Telefaxnummer ohne nähere Darlegungen generell die Gewähr da-
für bietet, aus einer zuverlässigen Ausgangsquelle zu stammen. Denn auch
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wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und
auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sende-
bericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann ent-
behrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Er-
mittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Ver-
sendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschlüsse vom
24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010
- IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD-ZVR 2014,
354392). Eine solche Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevoll-
mächtigten hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht
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dargelegt. Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Mitarbeiterin G.
von seiner Verfahrensbevollmächtigten "mit der Übermittlung des Schriftsatzes
per Telefax und der Überwachung des ordnungsgemäßen Sendeberichts be-
auftragt worden" sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Über-
prüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer zie-
lende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte (vgl. dazu BGH Beschluss
vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 16 f.).
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.10.2013 - 635 F 206/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 UF 233/13 -