Urteil des BGH vom 28.06.2007

BGH (zpo, bewilligung, antrag, anmeldung, grundstück, grundpfandrecht, begründung, aussicht, abschluss, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 209/04
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 €
festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich
gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.
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Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Scha-
densersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur
Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insol-
venzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht
vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
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Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grund-
stück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig
nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entschei-
dungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2
Satz 1 InsO sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf
keine Anwendung.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Da
die
Nichtzulassungsbeschwerde
keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Ganter Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2004 - 7 O 1684/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -