Urteil des BGH vom 15.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 109/04
vom
11. September 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fd
a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen
grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal
betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbe-
schluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH
Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520).
b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein soll-
te, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine
Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte ge-
währleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubil-
denden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen
dafür nicht aus.
BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - OLG Hamm
AG
Münster
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Familien-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2004 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 13.000 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-
teil verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt
zu zahlen.
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Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten am 14. Juli 2003 zugestellt. Dessen Prozessbevollmächtigte zweiter
Instanz legte mit Schriftsatz vom 5. August 2003 - bei Gericht eingegangen am
6. August 2003 - Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz
vom 9. September 2003, der den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts
vom 23. September 2003 trägt, beantragte sie, die Berufungsbegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern. Die Berufung begründete sie mit Schriftsatz
vom 25. September 2003 - am gleichen Tag bei Gericht eingegangen - und be-
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antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist.
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Zur Begründung trug sie vor: Am 9. September 2003 sei der Auszubil-
denden zur Rechtsanwaltsfachangestellten B. ein am gleichen Tag gefertigter
Schriftsatz mit dem Antrag, die am 15. September 2003 (Montag) ablaufende
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, übergeben worden.
Die Auszubildende sei unter anderem beauftragt gewesen, diesen Schriftsatz
im Original mit einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift sowie der Ge-
richtsakte zum Oberlandesgericht zu bringen. Dort habe sie sich bei der Emp-
fangsstelle im Eingangsbereich die vorgefertigte Empfangsquittung des Verlän-
gerungsantrags abstempeln lassen. Sodann habe sie den mit dem gerichtlichen
Eingangsstempel versehenen Originalschriftsatz für das Gericht, die Abschriften
und die mit einem Eingangsstempel versehene Abschrift für die Handakte ein-
schließlich der Gerichtsakte wieder an sich genommen. Anschließend habe die
Auszubildende B. die Gerichtsakte mit dem für das Gericht bestimmten Schrift-
stück in der Geschäftsstelle des 13. Familiensenats abgegeben. Dort sei ihr der
Empfang durch weitere handschriftliche Vermerke quittiert und die Quittung zu-
rückgegeben worden. Diese beziehe sich jedoch lediglich auf die Rückgabe der
Gerichtsakten, was der Auszubildenden B. weder bei der Entgegennahme noch
bei dem Abheften in die Handakte aufgefallen sei. Das habe auch die am
15. September 2003 den Fristenkalender überprüfende weitere Auszubildende
W. nicht bemerkt. Diese sei an dem betreffenden Tag für die Ausgangskontrolle
zuständig gewesen, habe aber aus nicht zu erklärenden Umständen die im Fris-
tenkalender notierte Frist für den Fristverlängerungsantrag nicht beachtet. An-
dernfalls wäre nochmals ein gleich lautender Schriftsatz eingereicht worden.
Aus welchen Gründen der Fristverlängerungsantrag nicht zu der Gerichtsakte
gelangt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Nachfrage beim Oberlan-
desgericht, ob die Fristverlängerung gewährt werde, erfolge nicht. Es entspre-
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che gerichtlicher Übung, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt
werde und darauf auch dann vertraut werden könne, wenn dies bis zum Fristab-
lauf noch nicht geschehen sei.
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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass in der
Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz die büroorganisatorisch
gebotenen Weisungen erteilt worden seien. Da vorliegend zwei Auszubildende
tätig gewesen seien, habe zum einen dargelegt werden müssen, dass die not-
wendige laufende und regelmäßige Überwachung auf deren Eignung und Zu-
verlässigkeit stattgefunden habe. Zum anderen habe vorgetragen werden müs-
sen, in welcher Weise eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen
mit der Fristenkontrolle beschäftigten Angestellten organisiert sei.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 283 Abs. 2,
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
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Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht
erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Ver-
letzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf
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Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom 31.
August 2005 -
XII
ZB
116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt.
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1. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für
den Beklagten, nachdem er die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, die
Möglichkeit bestand, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bean-
tragen. Diese wäre zu bewilligen, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist eingegangen wäre und der Beklagte darauf ver-
trauen durfte, dass das Gericht dem Antrag entsprochen hätte. Letzteres ist der
Fall, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegen (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579,
1580 m.w.N.). Der Behauptung des Beklagten, bei dem betreffenden Oberlan-
desgericht sei es üblich, dass dem ersten Fristverlängerungsgesuch entspro-
chen werde, ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch
nicht entgegen getreten.
b) Ein rechtzeitiger Eingang des Verlängerungsantrags ist indessen nicht
glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz vom 9. Septem-
ber 2003, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt
wurde, trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 23. September
2003. Der Stempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO
und bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist
(BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - I ZB 1/82 - VersR 1982, 652 m.N.). Wä-
re dieses erst am 23. September 2003 bei Gericht eingegangen, konnte dem
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr entspro-
chen werden. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann aller-
dings nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Dies kann
in dem Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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durch Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom
3. März 1983 - IX ZB 4/83 - VersR 1983, 491, 492). Letzteres setzt im vorlie-
genden Fall voraus, dass für den behaupteten Eingang des Antrags bereits am
9. September 2003 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist in-
dessen nicht der Fall.
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Der Vortrag des Beklagten, der Auszubildenden B. sei der Empfang des
Verlängerungsantrags von der Empfangsstelle im Eingangsbereich des Ober-
landesgerichts quittiert, sodann aber zurückgegeben worden, beinhaltet einen
eher ungewöhnlichen Geschehensablauf. Aber selbst wenn hiervon ausgegan-
gen wird, lässt sich das Vorbringen nicht mit dem Stempel vom 23. September
2003 vereinbaren. Der Beklagte hat nämlich weiter vorgetragen, die Auszubil-
dende B. sei sicher, dass sie den Schriftsatz an der Poststelle habe stempeln
lassen und dann zusammen mit der Akte der Geschäftsstelle vorgelegt habe.
Wenn der Schriftsatz aber am 9. September 2003 mit dem Eingangsstempel
dieses Tages versehen worden wäre, könnte er nicht - wie tatsächlich - den
Stempelaufdruck vom 23. September 2003 aufweisen. Falls der Vortrag des
Beklagten dagegen dahin zu verstehen sein sollte, dass nur das Handaktenex-
emplar - nicht dagegen der einzureichende Schriftsatz - von der Poststelle ab-
gestempelt worden ist, dann hätte der Schriftsatz in der Zeit vom 9. bis 22. Sep-
tember 2003 unbearbeitet auf der Geschäftsstelle liegen geblieben sein und
erst am 23. September 2003 kommentarlos den Eingangsstempel von diesem
Tag erhalten haben müssen. Dieser Ablauf erscheint indessen auch im Hinblick
darauf wenig wahrscheinlich, dass der zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-
tigten des Beklagten unmittelbar einen Tag zuvor aufgefallen war, dass sich der
Schriftsatz nicht bei der ihr zu dieser Zeit vorliegenden Gerichtsakte befand.
2. Dass der Beklagte gleichwohl ohne Verschulden gehindert war, die
Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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a) Der Rechtsbeschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass die Auszu-
bildende B. damit betraut werden durfte, den Antrag auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist zum Oberlandesgericht zu bringen. Einfache Tätigkeiten,
wie die Übersendung oder Abgabe von Schriftsätzen, müssen trotz der mit der
Richtigkeit ihrer Ausführung verbundenen Bedeutung nicht von dem Rechtsan-
walt oder seinem qualifizierten Fachpersonal selbst ausgeführt werden. Wenn
durch Auswahl und Überwachung des Personals sowie durch Weisungen eine
ordnungsgemäße Erledigung sichergestellt ist, dürfen sowohl Auszubildende
(BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93 - NJW-RR 1994, 510 f.) als
auch Praktikanten (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 -
NJW-RR 2002, 1070 f.) mit Botengängen in wichtigen Angelegenheiten beauf-
tragt werden. Allein das vermag ein Verschulden an der Fristversäumnis aber
nicht auszuschließen.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Pro-
zessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die
zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen
erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn
die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender
Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH,
Beschluss vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01 - BGHR ZPO § 233 Aus-
gangskontrolle 17 m.w.N.). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine
Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung
der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des
Fristenkalenders überprüft wird. Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist
dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als
erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat,
dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 14. März
1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Der Begründung des Wiedereinset-
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zungsantrags ist indessen nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Beklag-
tenvertreterin die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getrof-
fen worden sind.
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Zur Ausgangskontrolle in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten hat
der Beklagte lediglich vorgetragen, am Ende des Arbeitstages werde der Fris-
tenkalender noch einmal auf Erledigung der dort notierten Fristen kontrolliert.
Welche konkreten Anordnungen seitens der Rechtsanwältin dazu an die Ange-
stellten ergangen sind, ist dagegen nicht dargelegt worden. Dazu hätte jedoch
um so mehr Anlass bestanden, als Fristen, deren Verlängerung beantragt wird,
nach dem Vorbringen des Beklagten im Büro seiner Prozessbevollmächtigten
erst dann im Fristenkalender gestrichen werden, wenn die schriftliche Mitteilung
über die Fristverlängerung vorliegt. Welche Eintragung im Falle eines Fristver-
längerungsantrags aber im Kalender vorzunehmen ist - etwa ein entsprechen-
der Erledigungsvermerk i.V.m. der Eintragung des beantragten Fristablaufs (vgl.
zu letzterem Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR
1999, 1663) - ist nicht dargetan. Erfolgt aber zunächst keine Kenntlichmachung
der Absendung, so liegt es nahe, dass die Auszubildende W., die als an dem
Tag für die abendliche Ausgangskontrolle zuständige Angestellte tätig war, be-
reits deshalb die Frist nicht beachtet und demgemäß die Erledigung in den
Handakten nicht überprüft hat. Denn dann wäre weiteres erst nach dem Ein-
gang der Mitteilung über die erfolgte Fristverlängerung zu veranlassen gewe-
sen. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender
Organisation der Ausgangskontrolle das Versäumnis aufgefallen wäre.
c) Unabhängig hiervon ist aber auch im Übrigen ein Organisationsver-
schulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht aus-
geräumt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren ist in Fällen der
Abwesenheit der langjährigen Kanzleiangestellten S. die Auszubildende W. u.a.
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für die abendliche Ausgangskontrolle zuständig. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notie-
rung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und
sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubil-
dende Kräfte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - BGHR ZPO
§ 233 Fristenkontrolle 27 und BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB
1/05 - NJW 2006, 1520, 1521). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfah-
rung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der Auszubil-
denden W. bei der Kontrolle ein Fehler unterlaufen ist, der auf mangelnde prak-
tische Erfahrung zurückzuführen war.
Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz
zugelassen werden kann, dass die Fristeintragung und -überwachung nicht auf
Auszubildende übertragen werden darf, kann vorliegend dahinstehen. In einem
solchen Fall muss jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den
Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet werden, durch
die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen
anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis ge-
nügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der
Kanzlei von Rechtsanwältin D. nicht. Wie diese selbst vorgetragen und versi-
chert hat, werden die Auszubildenden stichprobenartig kontrolliert. Stichproben
reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der Auszubil-
denden selbst vorgenommenen Tätigkeit zur Fristenwahrung zu gewährleisten.
Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den
jeweiligen Akten erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000
- XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 f.). Wäre so verfahren worden, so hätte der
Fehler der Auszubildenden W. nicht länger als zehn Tage unbemerkt bleiben
können. Auf die Frage, ob das hinsichtlich der Kontrollen der Auszubildenden
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durch Rechtsanwältin D. im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzte Vorbringen
überhaupt noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 08.07.2003 - 47 F 362/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2004 - 13 UF 338/03 - y