Urteil des BGH vom 18.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 278/06 Verkündet
am:
18. Dezember 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB X § 119
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann
auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge-
schädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als
Beamter aufnimmt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
mäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 gel-
tend, für den die Beklagte voll haftet.
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Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in
einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit
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wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September
2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.
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Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem ge-
dachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem
lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar
2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 € und be-
gehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte
Ausfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei
Eintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
sie ihr Klageziel weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbe-
amtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfä-
higen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle
beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "primär" un-
fallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber
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versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und gehöre einem anderen Versor-
gungssystem an. Es sei nicht "systemgerecht", die Zahlung von Beiträgen zu
einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten
eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten
Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legal-
zession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz
von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten
ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für
einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen.
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1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kön-
nen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegen-
stand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitsein-
kommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb
während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch
für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842,
843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten
sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile
zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungs-
verhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die
Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der
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Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der
Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der
Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer
Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Er-
satzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren)
Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung
ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozi-
alen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.;
69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368;
143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536,
1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu si-
cherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Ver-
sicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch
Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Gel-
tendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst be-
darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck
hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähig-
keit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens
entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen,
der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen
und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge
in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330,
336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89,
151, 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich
der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im
Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbe-
gründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer
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unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl.
Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).
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2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Er-
stattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erfor-
derlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssiche-
rung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.
a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungs-
pflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf
arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die
Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab
dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen,
weil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr ver-
diente, nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich
grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamten-
verhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatz-
pflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch
das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens an-
derer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000
- VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249
Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des
Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17). Dies
ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme
vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-
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nats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft
in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten
(vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 -
VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488,
489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom
22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159).
b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das
Rentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich.
Gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetz-
lichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsge-
richt meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen",
für den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch
des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung
bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fäl-
len bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter
Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbro-
chen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR
150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979,
1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das
Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden
soll.
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c) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des
Geschädigten ist gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
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aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift
musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungs-
pflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung,
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stellt darauf ab, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses
Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde.
Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch
die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten
erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass
das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der
Rentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterka-
riert, da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses
auch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um
dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 SGB X deutlich
gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die
späteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht
nach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3
SGB X). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversiche-
rungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit
dem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X, § 119 Rn. 13; v. Maydell in
GK-SGB X 3, § 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X, 133. Lfg. 2006, § 119
Rn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs.
14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den
Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfä-
higkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden
Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis
bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).
bb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse
eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von
Beiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden kön-
ne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die Zeit vor Inkrafttreten des § 119
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SGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche
Schadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht wur-
den und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für ei-
nen Regress nach § 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadens-
rechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflich-
tige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr
ausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Üb-
rigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Ver-
sicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das Versi-
cherungsverhältnis begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte (Kasseler
Kommentar/Gürtner, 55. Lfg. 2007, § 7 SGB VI Rn. 13).
Die Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck
des § 119 SGB X. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchs-
übergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versiche-
rung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend ma-
chen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssi-
cherung einsetzen zu müssen. § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der
Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungs-
träger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten
aufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl.
BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg.
2003, SGB X, § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119
Rn. 47).
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3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des
Schadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht
mehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu erstatten-
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den Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden
Einnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden.
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a) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich
aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses einge-
tretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben
hätte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz
sind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis
verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung
ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die An-
rechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht ent-
spricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger
nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom
7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in:
Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.).
b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Bei-
träge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegen-
über, die der Geschädigte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung er-
worben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer
Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und
den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer
Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR
218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide
Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grund-
sätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten
(Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus
einer öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen
(vgl. BVerfGE 76, 256, 298).
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Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumut-
bar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden
Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen,
um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleis-
tungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR
150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine An-
rechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der er-
langte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätig-
keit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung
durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im
Rahmen von § 119 SGB X nur einen vom Geschädigten auf sie übergegange-
nen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten ge-
gen sich gelten lassen.
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c) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des
Geschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind
davon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des
Geschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis
versicherungsfrei wäre.
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Diese Beträge können hier wie im Falle der so genannten Nachversiche-
rung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2
SGB VI) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nach-
zuentrichtende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren ge-
gangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gemäß den
§§ 181 ff. SGB VI nach den während des Nachversicherungszeitraums erzielten
Bruttodienstbezügen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich
erhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem
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vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl.
Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI, § 181,
Erl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel
der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er
vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. Zweng/Schee-
rer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 15. Lfg. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem
Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung
zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. Staudin-
ger/Vieweg, 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berech-
nung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen
vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden.
III.
Da demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein
nach § 119 SGB X übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von
Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht,
das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tat-
sächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die ange-
fochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre
tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und
beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW
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1979, 760, 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige
Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darle-
gungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um
Umstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegen-
über auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 SGB I; Kasseler Kom-
mentar/Kater, 54. Lfg., § 116 SGB X Rn. 161).
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -