Urteil des BGH vom 15.06.2010

BGH (beschwerde, wert, zpo, beschwer, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 125/10
vom
15. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger
und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig
verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1
EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser
Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger
nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen
hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1
Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 27.05.2008 - 201 C 12/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2010 - 1 S 195/08 -