Urteil des BGH vom 01.04.2004

BGH (stpo, staatsanwaltschaft, hauptverhandlung, stv, frist, prüfung, nachteil, wahl, bezug, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 101/04
vom
1. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 18. September 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher bewaffneter Banküberfälle und
weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; sei-
ne Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-
on bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 wurde ein Gutachten dazu
beantragt, wie lange nasse Socken naß bleiben. Die Revision führt aus: "Der
Beweisantrag wurde weder durch Gerichtsbeschluß abgelehnt, noch wurde der
Beweis erhoben. Beweis: Hauptverhandlungsprotokoll Seite 1 bis 245".
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde am 5. August
2003 eine Diplom-Textilingenieurin als Sachverständige gehört.
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Es wurde also ein Sachverständiger einer bestimmten Fachrichtung ge-
hört, nachdem die Anhörung eines Sachverständigen zu einer Frage dieser
Fachrichtung beantragt worden war. Mit der pauschalen Behauptung, der Be-
weis sei nicht erhoben worden, fehlt die gebotene konkrete Auseinanderset-
zung mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spre-
chen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR
1999, 26, 27). Allerdings trägt die Revision mit Schriftsatz vom 31. März 2004
in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3
Satz 2 StPO) vor, aus sonstigem Akteninhalt ergebe sich, daß die Sachver-
ständige nicht zu dem Thema des Beweisantrags, sondern zu einem anderen
Thema gehört worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne inhaltliche Prü-
fung zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO angebracht worden ist (vgl. BGH StV 1999, 407 m.w.N.). Auf die von der
Revision aus Rechtsgründen für unverwertbar gehaltene, inhaltlich aber nicht
bestrittene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die im Detail die Ausfüh-
rungen der Sachverständigen zu der Beweisfrage darlegt, kommt es daher
nicht an. Gleiches gilt für die hilfsweisen Erwägungen der Revision, jedenfalls
ergebe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Unzulänglichkeit
des Gutachtens.
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Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-
anwalts vom 25. Februar 2004 Bezug, die durch die Erwiderung der Revision
nicht entkräftet werden.
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