Urteil des BGH vom 03.05.2002

BGH (höhe, sache, beweislast, berechnung, annahme, verhandlung, vermögensvorteil, schaden, vertrag, schädigung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 115/01
Verkündet am:
3. Mai 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zuer-
kannten Leistungsanspruchs geht.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte
ein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus be-
bautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die
Zusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997
sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge,
frei von Zahlungsrückständen.
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Die Klägerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und
wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlüssel erhielt sie im Mai 1998
übergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften
Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darüber hinausgehenden
Schadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
ihr stattgegeben. Die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der Höhe
des zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Klä-
gerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung des
Beklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskräftig fest.
Soweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Klä-
gerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Scha-
densersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, es
fehle dazu an einer schlüssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnenden
Betrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
II.
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Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Klägerin gezogene
Mieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden an-
rechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhal-
tungskosten gemindert sind. Es entspricht auch höchstrichterlicher Rechtspre-
chung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für solche Vorteile
grundsätzlich der Schädiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und be-
weispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, BGB (1998),
§ 249 Rdn. 141; Baumgärtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14
m.w.N.).
2. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt.
a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß
die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Ver-
mögensbereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und
2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH,
Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v.
31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der Vorteils-
ausgleichung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall
auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenn
dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Um-
ständen geboten erschien. So ist dem Geschädigten z.B. die Darlegungslast
hinsichtlich einer als Folge der Schädigung erlangten Steuerersparnis auferlegt
worden, weil nur ihm die für die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Ein-
zelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86,
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NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82,
NJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983,
1735, 1736).
b) Diesen Besonderheiten trägt die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe für einen den Schaden mindernden Vermögensvorteil nicht aus-
reichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es überspannt vielmehr die Anforde-
rungen an einen schlüssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werden
können, sondern sich nach den jeweiligen Umständen richten und insbesonde-
re von der Einlassung des Prozeßgegners abhängen (vgl. BGH, Urt. v.
23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).
Fest steht nämlich im vorliegenden Fall, daß Mieteinkünfte erwirtschaftet
worden sind, daß also der Klägerin ein zu berücksichtigender Vermögensvorteil
zugeflossen ist. Damit genügte der Beklagte zunächst seiner Darlegungslast
hinsichtlich des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefor-
derung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht be-
kannt war und er dies auch nicht zuverlässig ermitteln konnte, in welcher Höhe
die Klägerin Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum durch
Betriebs- und Unterhaltskosten geschmälert sind. Jeder weitere Vortrag hätte
sich in Vermutungen erschöpft und zur weiteren Sachaufklärung nichts beige-
tragen. Daher wäre es jetzt Sache der Klägerin gewesen, Angaben zu den zur
Berechnung des Vorteils erforderlichen Umständen zu machen, um einerseits
den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu
vervollständigen und wieder schlüssig zu machen und andererseits dem Be-
klagten die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu
nehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu widerlegen.
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Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteil
im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklä-
rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke
Gaier