Urteil des BGH vom 13.06.2003

BGH (stpo, beschwerde, gvg, anhörung, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 179/03
vom
13. Juni 2003
in der Klageerzwingungssache
betreffend
wegen falscher Verdächtigung
Antragstellerin:
Az.: 3650 Js 234912/02 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt am Main
Az.: 2 Ws 33/03 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführerin am 13. Juni 2003 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003
- Az.: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eine
Überprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständi-
gen) Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 begehrt, ist als
Beschwerde gegen diese Entscheidung zu werten.
Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Klageerzwin-
gungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedoch
nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch BGH MDR
1992, 549 [S]).
Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon des-
halb nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfah-
ren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche Entschei-
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dung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist,
hat mit der Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechts-
zug (§ 120 GVG) nichts zu tun.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß