Urteil des BGH vom 13.02.2007

BGH (strafkammer, bezug, beitritt, raum, verhandlung, sache, menge, stpo, umfang, aufhebung)

5 StR 4/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß
§ 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafausset-
zung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Be-
währung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassen-
de Würdigung zu ermöglichen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger