Urteil des BGH vom 02.04.2003

BGH (gesellschaft, futtermittel, konto, bezahlung, anscheinsvollmacht, verhalten, gesellschafter, kenntnis, sache, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 137/01
Verkündet am:
2. April 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2001 in Verbindung
mit dem undatierten Berichtigungsbeschluß aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Bezahlung von Futtermittelliefe-
rungen.
Der Beklagte, C. H. , gründete mit seinem Bruder H.
H. mit Vertrag vom 8. August 1988 die Gebr. H. GbR . Ge-
genstand des Unternehmens war neben dem Betrieb eines Viehhandels unter
anderem die Schweinemast in gepachteten Ställen. Nach dem Gesellschafts-
vertrag waren zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur alle
Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Im Herbst 1994
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nahm H. H. mit der Klägerin Kontakt auf, die einen Landhandel für
Getreide und Futtermittel betreibt. Er erklärte gegenüber der Klägerin, er han-
dele im Namen der Gebr. H. GbR , für die er alleinvertretungs-
berechtigt sei. H. H. unterzeichnete eine auf ein Konto der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts bezogene Einzugsermächtigung. In der Folgezeit
holte er selbst jeweils nach vorheriger Bestellung in beträchtlichem Umfang
Futtermittel mit einem Silo-Fahrzeug bei der Klägerin ab. Die Rechnungen
hierfür waren stets an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter deren An-
schrift adressiert, die Zahlungen erfolgten von einem Konto dieser Gesellschaft.
Nach anfänglich pünktlichen Zahlungen kam es ab Dezember 1997 zu Zah-
lungsrückständen. Die Klägerin macht mit der Klage aufgelaufene Rechnungs-
beträge für in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1999 gelieferte Waren in
Höhe von 543.855,43 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-
strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bezahlung
der Futtermittellieferungen zu, da dieser mit der Klägerin keinen Kaufvertrag
über die Futtermittel abgeschlossen habe. Weder habe der Beklagte selbst auf
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Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Erklärungen gegenüber der Klägerin
abgegeben, noch könnten ihm die Erklärungen seines Bruders H. H.
zugerechnet werden, da dieser ihn nicht wirksam habe vertreten können; nach
dem Gesellschaftsvertrag seien zur Vertretung der Gesellschaft vielmehr nur
die Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet gewesen. Auch eine
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheide aus. Eine Duldungsvollmacht kön-
ne nicht angenommen werden, weil eine Kenntnis des Beklagten vom Verhalten
seines Bruders - was die Geschäfte mit der Klägerin betreffe - nicht festgestellt
werden könne. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Anscheins-
grundsätzen habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Sie habe nicht den
Beweis erbracht, daß der Beklagte das Handeln seines Bruders hätte erkennen
können und müssen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
bisherigen Feststellungen rechtfertigen es nicht, den eingeklagten Anspruch der
Klägerin auf Bezahlung des Kaufpreises zu verneinen.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-
gericht ausgeführt, eine Haftung nach den Grundsätzen einer Duldungsvoll-
macht könne mangels Kenntnis des Beklagten vom Verhalten seines Bruders
nicht angenommen werden.
2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings nach den getroffenen
Feststellungen eine Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit
eine akzessorische Gesellschafterhaftung des Beklagten (vgl. hierzu BGHZ
146, 341, 358) nach den Grundsätzen einer Anscheinshaftung abgelehnt.
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a) Dabei ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon aus-
zugehen, daß die Gesellschaft während der Dauer der streitgegenständlichen
Lieferungen fortbestand. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wie-
dergegebenen Parteivortrag hat der Beklagte zwar behauptet, die Gesellschaft
sei zum 30. Juni 1996 aufgelöst worden, was jedoch von der Klägerin bestritten
worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
b) Eine Anscheinsvollmacht, kraft derer sich der Beklagte das Handeln
seines nicht alleinvertretungsberechtigten Bruders H. H. zurechnen
lassen müßte, hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sach- und Streit-
stand zu Unrecht verneint. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts
beruht auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts sowie des bei-
derseitigen Parteivorbringens (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der
Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des
Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte
erkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der
Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st.Rspr.; vgl. BGH,
Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96 in BGHR § 167 BGB Anscheinsvoll-
macht Nr. 8 m.w.Nachw.).
Dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, sprechen folgende - vom
Berufungsgericht nicht berücksichtigte - Umstände: Unstreitig hatte H.
H. vor Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gegenüber deren
Mitarbeitern erklärt, daß er für die Gebrüder H. GbR auftrete und alleinver-
tretungsberechtigt sei. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er eine auf
das Konto der GbR bezogene Einzugsermächtigung. Die Zahlungen erfolgten
jedenfalls in den Jahren der Belieferung bis Mitte 1996 vom Konto der BGB-
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Gesellschaft. Der Umstand, daß die Überweisungen nachfolgend von einem
anderen Konto erfolgten, ist ohne Bedeutung. Für die Klägerin mußte sich da-
durch nicht der Gedanke aufdrängen, der Wechsel des benutzten Kontos hänge
mit einem Wechsel des Schuldners zusammen. Die Beträge für die einzelnen
Lieferungen waren beträchtlich. Dies zeigt sich daran, daß allein in der Zeit von
Dezember 1997 bis Frühjahr 1999 Zahlungsrückstände in einer Höhe von über
500.000 DM auflaufen konnten.
Wenn der Beklagte nicht positiv von dieser Geschäftsverbindung wußte,
so hat er jedenfalls durch seine Gleichgültigkeit gegenüber eingehenden Rech-
nungen, Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft und gegenüber
den hohen Kosten der Futtermittelbeschaffung den Rechtsschein einer Voll-
macht seines Bruders zur Bestellung der Futtermittel zu Lasten der Gesellschaft
schuldhaft verursacht.
Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, der Beklagte als Gesellschaf-
ter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde davon Kenntnis haben, auf wel-
che Weise der laufende Bedarf für Futtermittel gedeckt wurde und zu wessen
Lasten dies geschah. Dies gilt auch dann, wenn die gelieferten Futtermittel
nach der Behauptung des Beklagten für den Betrieb des Bruders bestimmt ge-
wesen waren. Denn sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, mußte dem
Beklagten als Mitgesellschafter um so eher auffallen, daß derart erhebliche
Geldbeträge für Futtermittel vom Konto der Gesellschaft abflossen, so daß die
Klägerin das Einverständnis des Beklagten hiermit annehmen konnte.
c) Zwar greift eine Anscheinshaftung in der Regel nur dann ein, wenn
das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevoll-
mächtigung eines Dritten zu schließen könne glaubt, von einer gewissen Häu-
figkeit und Dauer ist (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - II ZR 183/96, NJW 1998,
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1854 unter II 2 a). Dies ist hier zu bejahen. Die Lieferungen, deren Bezahlung
die Klägerin verlangt, erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem
Jahr.
3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da es noch weiterer Fest-
stellungen zu Grund und Höhe der klägerischen Forderungen bedarf. Daher ist
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst