Urteil des BGH vom 20.04.2004

BGH (fortsetzung, schaden, zpo, geeignetheit, haftung, verfügung, handbuch, annahme, wert, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 114/04
vom
2. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 161.753,52 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im
Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungs-
beschwerde nicht einen unzutreffenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, dass
einen Rechtsanwalt keine Pflicht treffe, eine zulässige und begründete Klage
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auch auf Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es hat vielmehr die
Geeignetheit und Zweckmäßigkeit bejaht.
Die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Schaden zuzurechnen ist, der da-
durch entsteht, dass das Gericht eine zulässige und begründete Klage rechts-
fehlerhaft abweist, wenn die Erhebung der Klage aus anderen Gründen eine
Pflichtverletzung darstellt, stellt sich nicht. Denn eine solche Pflichtverletzung
hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dass einem Anwalt, dem eine
Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist, Fehler des Gerichts nicht zugerechnet
werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Jede Haftung eines Rechtsanwalts
setzt eine Pflichtverletzung voraus (BGH, Urt. v. 10.
Oktober 1996
- IX ZR 294/95, WM 1997, 72, 77). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Auch die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, zur Behebung eines
aus von ihm zu verantwortenden Gründen - aufgrund nicht rechtskräftig been-
deten Vorprozesses - nur drohenden Schadens dem Mandanten die für die
Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder
selbst die Fortsetzung des Prozesses auf eigene Kosten zu betreiben, stellt sich
nicht. Die Beklagten sind für den drohenden Schaden mangels Pflichtverletzung
nicht verantwortlich. Im Übrigen ist die Frage geklärt (vgl. BGH, Urt. v.
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10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473; Zugehör/Fischer,
Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1127).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.07.2003 - 30 O 20171/00 -
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 4645/03 -