Urteil des BGH vom 14.01.2010

BGH (berlin, wert, beschwer, bemessung, antrag, aussicht, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 9/09
vom
14. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Klägerin bezifferten
Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die
Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels
anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen
angegebene Wert von 20.000 € maßgeblich.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 22 O 326/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 27 U 19/08 -