Urteil des BGH vom 23.11.2000

BGH (stand der technik, annahme, unternehmen, bezeichnung, firma, verwechslungsgefahr, gebiet, beurteilung, hardware, software)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 130/98
Verkündet am:
23. November 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit Anfang des Jahres 1987 unter ihrer Firma NetCom
Sicherheitstechnik GmbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Unternehmens-
gegenstand ist der An-/Verkauf elektronischer Geräte, Programme und Ein-
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richtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich sowie die
entsprechende Schulung und Beratung.
Der Beklagte betreibt seit Mitte 1995 unter seiner seit Dezember 1996
im Handelsregister eingetragenen Firma "NetKomm Dipl.-Ing. R. " ein
Unternehmen, das sich in erster Linie mit der Installation von Netzwerken und
dem Vertrieb von Einzelplatzsystemen einschließlich Hardware befaßt.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Benutzung der Bezeichnung
"NetKomm" u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Sie hat dazu behauptet, sie habe sich auf Leitstellen und Netzwerktech-
nologie spezialisiert; sie plane und entwickle Leitstellen und Netzwerkkonzepte
sowie Fremdrechneranbindungen auf Computerbasis entsprechend dem Stand
der Technik, wobei sie über ganz Deutschland verstreut eine Vielzahl von
Großkunden geworben habe. Neben der Installation und Anpassung von Netz-
werken sei sie seit einigen Jahren mit der Entwicklung und dem Vertrieb von
Kommunikationsrechnern und Software befaßt und biete für diesen Bereich
auch Schulungen an. Bei ihrer Tätigkeit überschneide sie sich mit den Leistun-
gen des Beklagten räumlich und sachlich. Unter ihrem Firmenbestandteil
"NetCom" habe sie Verkehrsgeltung erlangt.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag entspro-
chen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Neufassung des Tenors verur-
teilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und bei seiner Werbung die
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Bezeichnung "NetKomm" für sich allein oder in der Firma "NetKomm Dipl.-Ing.
R. " zu verwenden.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Bestandteil
"NetCom" in der Firma der Klägerin die für einen Schutz erforderliche Unter-
scheidungskraft zukomme und die vom Beklagten verwendete Bezeichnung
"NetKomm" in Alleinstellung und in seiner Gesamtfirma mit der Kennzeichnung
der Klägerin verwechselbar sei. Es hat dazu ausgeführt:
Die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2
MarkenG beurteile sich nach dem Bekanntheitsgrad der Klagebezeichnung,
dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und
dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, wobei im
Streitfall die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Kennzeich-
nungsbestandteile sowie die zwischen den Parteien bestehende Branchennähe
den Ausschlag für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gäben. Selbst
wenn dem Klagezeichen zugunsten des Beklagten nur eine schwache na-
mensmäßige Unterscheidungskraft und ein Bekanntheitsgrad unterhalb der
Grenze der Verkehrsgeltung zugebilligt werde, liege Verwechslungsgefahr vor,
weil zur klanglichen Ähnlichkeit ein geringer wirtschaftlicher Abstand zwischen
den Tätigkeitsgebieten der Parteien hinzutrete. Beide seien auf dem Gebiet der
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Netzwerktechnik tätig, deren Gegenstand in der zumindest systeminternen
Verknüpfung von verschiedenen Einheiten eines Computersystems zwecks
Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen bestehe. Auch
wenn die so umschriebene Netzwerktechnik, innerhalb der sich der Tätigkeits-
bereich beider Parteien bewege, weiter in einzelne Sparten aufgegliedert wer-
de, lägen die Netzwerkerstellung und Installation, wie sie der Beklagte betrei-
be, und die von ihm als Signalverarbeitung und -visualisierung innerhalb von
Signalnetzen gekennzeichnete Tätigkeit der Klägerin nicht derart weit ausein-
ander, daß Berührungspunkte von vornherein ausschieden.
Das gelte selbst dann, wenn angenommen werde, daß es bei dem von
der Klägerin teilweise praktizierten Beistellen von Hardware-Komponenten le-
diglich um Überschneidungen im Zubehörbereich gehe, die für sich allein die
erforderliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienst-
leistungen nicht herbeiführen könnten. Selbst dann, wenn sich ein Anbieter auf
dem Gebiet der Netzwerktechnik auf einen bestimmten Anwendungsbereich
spezialisiert habe, erwarte der Verkehr nämlich nicht, daß die Spezialisierung
ein für allemal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb strikt trennen
ließen. In die Beurteilung sei vielmehr einzubeziehen, daß eine Verwechs-
lungsgefahr bereits dann bestehe, wenn die mit einer verwechselbaren Kenn-
zeichnung versehenen Waren und Dienstleistungen denen des Inhabers der
prioritätsälteren Kennzeichnung derart nahestünden, daß zumindest ein nicht
unerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt werde, angesichts der Ähnlichkeit
der Bezeichnungen zugleich auf eine Herkunft der Waren aus demselben Be-
trieb oder wenigstens auf das Bestehen irgendwelcher geschäftlicher Zusam-
menhänge mit dem Unternehmen des Inhabers der Klagekennzeichnung zu
schließen. Ein derartiges Übergreifen auf andere Gebiete der Netzwerktechnik,
sei es durch eigene Tätigkeitsausweitung oder durch Einschaltung gesell-
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schaftsrechtlich verbundener Unternehmen, liege auch im vorliegenden Fall auf
der Hand, zumal häufig das auf einem Marktsegment gewonnene Know-how
auf andere Segmente übertragbar sei und/oder Kunden häufig sogar sparten-
oder systemübergreifende Netzwerklösungen erwarteten. Entsprechende Tä-
tigkeitsausweitungen stellten deshalb nicht selten naheliegende Sortimentsab-
rundungen dar, so daß jedenfalls ein nicht nur unerheblicher Teil des ange-
sprochenen Verkehrs zumindest auf das Bestehen irgendwelcher geschäftli-
cher Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien schließe und
sie auf diese Weise miteinander in Berührung bringe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG
ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einer Wechselwirkung der
für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, dem Bekanntheitsgrad
der Klagekennzeichnung, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberste-
henden Bezeichnungen und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen
Tätigkeitsgebiete (Branchennähe) ausgegangen. Es hätte aber die Branchen-
nähe zwischen den Parteien auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-
stellungen nicht bejahen dürfen.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-
standet den von der Klägerin verwendeten Firmenbestandteil "NetCom" als
schutzfähig i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG angesehen, da er über eine hinrei-
chende Unterscheidungskraft verfüge. Auch die Annahme, daß der Gesamt-
eindruck der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin durch diesen Be-
standteil geprägt werde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2. Zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnung der Klägerin hat das Be-
rufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Es hat mit der Annahme einer
Kennzeichnungskraft unterhalb von Verkehrsgeltung normale Kennzeich-
nungskraft unterstellt. Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und von der Revision unbean-
standet von klanglicher Identität der einander gegenüberstehenden Bezeich-
nungen ausgegangen.
3. Die Annahme einer Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen
der Parteien wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Bran-
chennähe nicht bereits deswegen bejaht, weil sich beide Parteien mit elektroni-
scher Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der ver-
schiedenen Waren und Leistungen, die in diesem Bereich angeboten werden,
kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein
wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Um-
fang am Markt begegnen (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997,
468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom).
In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiteren
davon ausgegangen, daß auch die Tätigkeit der Parteien auf dem Gebiet der
Netzwerktechnik, deren Gegenstand in der systeminternen Verknüpfung ver-
schiedener Einheiten eines Computersystems zur Erfassung, Übertragung und
Verarbeitung von Informationen besteht, die Annahme einer Branchennähe
noch nicht rechtfertigt.
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Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten angenommen, daß
es sich auch bei dem von der Klägerin teilweise praktizierten Beistellen von
Hardware-Komponenten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit lediglich um
Überschneidungen im Zubehörbereich handele, die für sich allein die erforder-
liche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
für die Annahme einer Branchennähe nicht herbeiführen könnten. Hiervon ist
auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
b) Seine Annahme einer Branchennähe hat das Berufungsgericht damit
begründet, daß sich die Klägerin zwar im Gebiet der Netzwerktechnik auf einen
bestimmten Anwendungsbereich, nämlich die Sicherheitstechnik, spezialisiert
habe, der Verkehr jedoch nicht erwarte, daß diese Spezialisierung ein für alle-
mal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb nicht strikt trennen ließen.
Dieser die Beurteilung tragende Aspekt einer möglichen Tätigkeitsausweitung
der Klägerin oder einer Einschaltung gesellschaftsrechtlich verbundener Un-
ternehmen beruht auf keiner ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Es ist zwar anerkannt, daß für die Nähe der Tätigkeitsbereiche zweier
Unternehmen nicht allein deren Betätigung im Beurteilungszeitraum maßgeb-
lich ist. Vielmehr sind dabei auch künftige sachliche Ausweitungen zu berück-
sichtigen, sofern es sich insoweit um eine reale, nicht nur ganz theoretische
oder aus bestimmten Gründen fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt.
v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 = WRP 1984, 323
- Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 = WRP
1986, 82 - Zentis; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 111/89, GRUR 1991, 863, 865 =
WRP 1991, 568 - Avon, insoweit in BGHZ 114, 105 nicht abgedruckt).
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Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Beurteilung im Streitfall nicht
hinreichend berücksichtigt, daß eine langjährige Ausrichtung eines Unterneh-
mens auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen einer sehr spezifi-
schen Art, wie sie nach den unangegriffenen Feststellungen von der Klägerin
praktiziert wird, nicht geeignet ist, Verkehrsvorstellungen über mögliche Aus-
weitungen in andere Vertriebsbereiche zu wecken, und es deshalb besonderer
tatsächlicher Anhaltspunkte bedarf, um im Fall eines Unternehmens wie der
Klägerin, die zudem die Angabe der spezialisierten Ausrichtung in ihrer Firma
führt, eine Ausweitungstendenz zugrunde zu legen. Feststellungen in dieser
Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein spe-
zialisiertes Unternehmen, wie es die Klägerin ist, seine Tätigkeit nicht nur auf
ein anderes, etwa naheliegendes weiteres Spezialgebiet ausweitet, sondern
sich etwa in das Gebiet der Netzwerktechnik im ganz allgemeinen Sinn hin-
einentwickelt. Demgemäß hätte das Berufungsgericht auch nicht davon ausge-
hen dürfen, daß eine Tätigkeitsausweitung deshalb nicht fernliege, weil ein auf
einem Marktsegment gewonnenes Know-how auf andere Segmente übertrag-
bar sei und Kunden häufig sogar sparten- oder systemübergreifende Netzwer-
klösungen erwarteten. In diesem Sinn kann das Tätigkeitsfeld der Klägerin
nicht als Marktsegment neben dem ganz allgemeinen und weitreichenden Ge-
biet der Netzwerktechnik angesehen werden; das spezielle Know-how der Klä-
gerin wird sich erfahrungsgemäß vielmehr in ihrem eigenen Spezialbereich
bilden und auf andere Marktbereiche nicht ohne weiteres übertragbar sein.
c) Das Berufungsgericht hätte für die Annahme einer Branchennähe
aufgrund des konkreten Sachvortrags der Parteien prüfen müssen, ob das Wa-
ren- und Dienstleistungsangebot der Parteien trotz des bestehenden Abstands
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zwischen der Entwicklung und dem Verkauf von Sicherheitstechnik auf der
Seite der Klägerin und der Erstellung von Netzwerklösungen auf der des Be-
klagten noch eine relevante Verwechslung der beiden Bezeichnungen erwarten
läßt. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang dem unter Beweis
gestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, ein Vergleich der Netz-
werksysteme der Parteien zeige, daß die Klägerin nur solche Systeme installie-
re und vertreibe, die einseitig kommunizierten, d.h. Meldungen von einer Stelle
an eine Wachstation übermittelten, während die vom Beklagten installierten
und vertriebenen Netzwerksysteme zweiseitig, d.h. per Meldung und Rückmel-
dung an die Ausgangsstation arbeiteten. Dagegen hat die Klägerin geltend
gemacht, ihr Tätigkeitsbereich sei die Erstellung von Gesamt- wie auch Teil-
konzepten innerhalb von Netzwerken; das Besondere an ihrer Leistung sei,
daß sie jede beliebige bereits vorhandene Hard- und Software eines Kunden in
das individuell zu erstellende System integrieren könne. Dabei übernehme die
Klägerin von der Aussendung des Signals bei der Meldestelle, der Übertra-
gung, der Annahme und Umwandlung für die Leitstelle bis zu deren Verarbei-
tung je nach Bedarf des Kunden sämtliche Einrichtungen; es würden Compu-
tersysteme sowohl mit Hardware als auch mit Software installiert.
III. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen abweisungsreif. Ohne
Erfolg bezieht sich die Revision auf den in erster Instanz vom Beklagten vorge-
brachten Einwand, daß die prioritätsälteren Rechte an dem Namensbestandteil
"NetCom" nicht der Klägerin, sondern einer Firma NetCom Datentechnik GmbH
zustünden, deren Geschäftsführer nach einer entsprechenden Vereinbarung
nichts gegen eine Benutzung des Namensbestandteils "NetKomm" durch den
Beklagten einzuwenden habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte in der Beru-
fungsinstanz nicht mehr aufgegriffen, sondern seine Berufungsbegründung al-
lein auf die Angriffe gegen die Annahme einer Branchennähe durch das Land-
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gericht gerichtet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Die Revision macht nicht geltend, daß diese Annahme des Berufungsgerichts
von Rechtsfehlern beeinflußt sei. Allein die Tatsache, daß das Berufungsge-
richt sich mit dem Einwand auch sachlich auseinandergesetzt hat, macht die
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags durch den Beklag-
ten in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGHZ 35, 103, 106 f.).
Der Einwand könnte auch keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat schon
nicht geltend gemacht, daß ihm der Geschäftsführer der vorgenannten Gesell-
schaft die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung in der Art einer Lizenz
gestattet hätte. Die geltend gemachte Vereinbarung bezog sich nach dem Vor-
trag des Beklagten lediglich darauf, daß der Geschäftsführer gegen die Ver-
wendung der Bezeichnung des Beklagten keine Einwände aus einem eigenen
Kennzeichnungsrecht erheben werde. Damit ist aber ein gegenüber Dritten
wirkendes Recht nicht übertragen worden (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2000
- I ZR 220/97, WRP 2000, 1296, 1298 - SUBWAY/Subwear).
IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher Schaffert