Urteil des BGH vom 05.06.2014

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 211/13
vom
5. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter
Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision
in
dem
Urteil
des
1.
Kartellsenats
des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 wird
zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Der
Antrag
der
Klägerin
auf
Berichtigung
der
Kostenentscheidung
des
genannten
Urteils
wird
zurückgewiesen. Die Aufhebung der vom Landgericht
getroffenen Kostenentscheidung ist richtig, da bisher nur über
die erste Stufe der vom Beklagten erhobenen Stufenwiderklage
entschieden worden ist. Soweit die Klägerin die vom
Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt
eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor.
Gegenstandswert:
25.474,84 €
Kniffka
Frau Richterin am Bundesgerichtshof
Halfmeier
Safari Chabestari kann wegen ihres
Urlaubs nicht unterschreiben.
Kniffka
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - VI-U (Kart) 1/13 -