Urteil des BGH vom 12.04.2006

BGH (anlass, staatsanwaltschaft, interesse, stpo, nachteil, anhörung, nachprüfung, grund, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/06
vom
12. April 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2006 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2006 - eingegangen am
11. April 2006 - gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Staatsanwalt-
schaft mit der Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse bejaht
hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert