Urteil des BGH vom 08.07.2010

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, zpo, oldenburg, anfechtung, aufrechnung, lasten, anweisung, begründung, umstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 225/08
vom
8. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juli 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
21. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
155.454,96 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach
dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der
K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche
gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch
die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine
solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zu-
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lässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen
hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Das Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß
§ 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen.
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2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur An-
fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine
mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen,
dass für den Beklagten erkennbar die K. GmbH auf Anweisung der
Schuldnerin gezahlt hätte und dadurch das Vermögen der Schuldnerin ge-
schmälert worden wäre (vgl. BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174,
314, 316 Rn. 14). Zulassungsgründe hinsichtlich der gegenteiligen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts liegen nicht vor.
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3. Wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass der Beklagte
als "Steuermann" der Schuldnerin tätig gewesen ist, ist die Entscheidungser-
heblichkeit für einen Rückzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapi-
talersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an
den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 O 3385/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 U 48/08 -