Urteil des BGH vom 27.02.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 208/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg, 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Weder
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts
im Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die angegriffe-
ne Werbung als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn für
den Fall des Abschlusses einer Buchclub-Mitgliedschaft wird die
Übereignung von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wert
von rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Fol-
gekosten der Club-Mitgliedschaft hinreichend deutlich benannt wer-
den.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebot
vorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wird
vielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot für
die auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem ver-
ständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des
"Start-Guthabens" aus den späteren Bestellungen finanziert werden
müssen.
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Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über die
Lasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist je-
doch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. Der
Werbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesen
entnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermal
im Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellen
oder einen "Club-Vorschlag" abzunehmen. Dies wird aber nicht hin-
reichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahme
des "Club-Vorschlags" verbunden sind (einschließlich der etwaigen
Kosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichend
deutlich wird im übrigen auch, daß das "Start-Guthaben" nicht wie
ein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der
- gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutzt
werden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst be-
ginnt, wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandt
werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,18
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher