Urteil des BGH vom 04.11.2010

BGH (stpo, opfer, ausgleich, funktion, wahl, verletzung, stgb, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 551/10
vom
4. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 24. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das
Landgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat.
Auch die Rüge der Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen
Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensverstoß vor. Im vorliegenden Fall war das
Gericht nicht gehalten, auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch
- 3 -
Rechtsanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren über die Funktion eines
Täter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdrücklich und nachhaltig hier-
über verhandelt.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger