Urteil des BGH vom 27.01.2005

BGH (zpo, verletzung, gesetzwidrigkeit, beschwerde, hamburg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 26/05
vom
27. Septemer 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der Zivil-
kammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2005 wird auf sei-
ne Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem
Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht
statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Beschwerdewert: 100,--
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt