Urteil des BGH vom 07.05.2014

BGH: könig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 6 / 1 4
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss
des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom
12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hierge-
gen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung
erhoben.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-
nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006
– 5 StR 481/05 mwN).
Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß
§ 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung
rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteils-
fremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts
neuerlich in Frage.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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