Urteil des BGH vom 22.04.2002

BGH (stgb, stpo, umfang, vergewaltigung, schuldspruch, prüfung, vortat, strafzumessung, raum, beseitigung)

5 StR 149/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. No-
vember 2001
a) im Schuldspruch dahingehend
klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung
schuldig ist und
b) im Strafausspruch nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revi-
sion des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den
Schuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Gene-
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ralbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgeführten Gründen erfolglos, er-
zielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob in ei-
nem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorlie-
gen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat – über die Beseitigung
der Regelwirkung hinaus – als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1.
Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6.
StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG
Strafrahmenwahl 13). Eine solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt im
Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einver-
nehmliche sexuelle Stimulationen.
Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe zu werten
(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der
Vortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebo-
tenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer,
Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
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Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu be-
zeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal