Urteil des BGH vom 29.10.2007

BGH (berlin, zpo, wirksamkeit, gegenstand, begründung, auslegung, widerklage, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 535/07
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom
29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine
Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf,
sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die
Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der
Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 135.000 €.
Nobbe Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 O 729/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2007 - 24 U 13/07 -