Urteil des BGH vom 18.07.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, abänderung, beschwerdefrist, wiedereinsetzung, stand, stpo, nachteil, fürsorgepflicht, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 235/06
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Fürsorgepflicht
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 14. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Abänderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils
kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Revisionsbegründungsschrift als sofortige Beschwerde ge-
gen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten,
wäre die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umstände, die eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, sind nicht vorge-
bracht oder sonst ersichtlich.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker