Urteil des BGH vom 03.04.2007

BGH (nachteil, stpo, prüfung, grund, nachprüfung, menge, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 98/07
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 24. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die
sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer bandenmä-
ßigen Begehung nicht vorgenommen hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert