Urteil des BGH vom 08.07.2013

BGH: könig, schuldfähigkeit

5 StR 288/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines
psychiatrischen Sachverständigen ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König