Urteil des BGH vom 04.07.2007

BGH (antrag, beweisantrag, strafsache, antragsteller, stpo, rücknahme, wahl, umstand, ehefrau, schuld)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 277/07
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 30. Mai 2007 bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe über einen Beweisantrag des Ver-
teidigers Rechtsanwalt O. nicht entschieden, bleibt ohne Erfolg.
Dem liegt zugrunde, dass der Mitverteidiger Rechtsanwalt R. in
der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2006 einen als "Beweis-
antrag" bezeichneten schriftlichen Antrag gestellt hat, welcher von
Rechtsanwalt O. mitunterzeichnet war. Nach teilweiser Erledi-
gung des Antrags erklärte der Antragsteller Rechtsanwalt R.
noch am gleichen Tag, dass der Antrag zurückgenommen werde,
wobei sich Rechtsanwalt O. hierzu nicht verhielt.
- 3 -
Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei überhaupt um einen ge-
meinschaftlichen Beweisantrag gehandelt hat, dessen Rücknahme
auch von beiden Unterzeichnern hätte erklärt werden müssen, weil
sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ergibt, dass Recht-
sanwalt O. sich ausdrücklich dem Antrag angeschlossen hat und
damit auch für alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich den Antrag als
eigenen Antrag stellen wollte. Dies kann aber dahinstehen, denn
letztlich betraf der Antrag weder Schuld- noch Straffragen bezüglich
des Angeklagten, sondern befasste sich allein mit der Position des
Nebenklägervertreters und dessen zusätzlicher Befassung mit der
Strafsache als Zeugenbeistand der nicht zur Nebenklage berechtig-
ten Ehefrau des Angeklagten. Daher handelt es sich bei dem vor-
genannten Antrag um keinen Beweisantrag, dessen Bescheidung
sich nach § 244 Abs. 3 StPO richtete. Die fehlende Bescheidung
des Antrags gegenüber Rechtsanwalt O. nach Rücknahme durch
- 4 -
den eigentlichen Antragsteller stellt somit keinen durchgreifenden
Rechtsfehler dar, zumal der Senat ein Beruhen des angefochtenen
Urteils auf diesem Umstand ausschließen kann.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf