Urteil des BGH vom 30.11.2010

BGH (schneider, wert, zpo, widerklage, vorbehalt, berechtigung, beschwerde, beschwer, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 1/08
vom
30. November 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- 4. Zivilsenat - vom 29. November 2007 wird als unzulässig ver-
worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer der Klägerin 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO). Die Parteien streiten allein noch über die Berechtigung
der Schadensersatzforderung in Höhe von 16.030,91 € nebst Zin-
sen, mit der der Beklagte gegen die unbestrittene und bereits un-
ter Vorbehalt beglichene Klageforderung aufgerechnet hat und die
er zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. Eine Addition
von Klage- und Widerklageforderung kommt daher entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.030,91 €.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.03.2007 - 9 O 247/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 U 86/07 -