Urteil des BGH vom 13.08.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 38/12
vom
13. August 2013
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. August 2013
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Novem-
ber 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie
durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vor-
schrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit
Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbe-
schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt,
wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008,
113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
1
2
3
- 3 -
Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150,
133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Vill
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 19.08.2013 - 3 IK 40/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 T 294/11, 11 T 66/12,
11 T 67/12, 11 T 123/12 -
4