Urteil des BGH vom 23.06.2014

BGH: übereinstimmung, kostenverteilung, billigkeit, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K V Z 2 8 / 1 4
vom
23. Juni 2014
in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter
Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledi-
gung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartell-
behörde zu tragen. Das Bundeskartellamt trägt seine im Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde
hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit,
die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzu-
ordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E
DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Er-
stattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundes-
kartellamts ist nicht geboten.
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000
€ festgesetzt.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - Kart W 1/13 -
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