Urteil des BGH vom 21.10.2010

BGH (positive vertragsverletzung, zpo, beschwerde, sache, steuerfestsetzung, vertragsverletzung, begründung, bekanntgabe, streitwert, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 46/10
vom
21. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 21. Oktober 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 410.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten
Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemach-
ten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Varian-
te 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.
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Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
(BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14,
15) davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen die Steuerberatungs-
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gesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche nicht bereits mit der Be-
kanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom 12. Juni 1995, der den Ge-
werbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat.
Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen für die
nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch für die Ge-
werbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen
finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des Thüringer FG vom 6. März
2002 - I 1293/99; Beschl. des BFH vom 29. Januar 2004 - IV B 95/02, BFH/NV
2004, 949) entnommen werden kann.
2. Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben.
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Das Oberlandesgericht hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem Ein-
gangssatz unter II. seiner Begründung ergibt - in Einklang mit dem Landgericht
eine positive Vertragsverletzung angelastet. Darüber hinaus hat sich das Beru-
fungsgericht mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen
(BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11)
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von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verjäh-
rung in den Gründen ordnungsgemäß auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 33, 333,
337).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 30.04.2009 - 3 O 1131/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 03.02.2010 - 8 U 417/09 -