Urteil des BGH vom 19.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 117/12
Verkündet am:
19. Dezember 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Auto-
händler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12 - OLG Frankfurt in Kassel
LG Marburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März
2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Be-
gehrens der Klägerin, an sie 19.241,26
€ nebst Zinsen Zug-um-
Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs Audi A 6 mit der Fahrge-
stellnummer W. sowie vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 859,80
€ nebst Zinsen zu zahlen, zu ihrem Nachteil
entschieden worden ist.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 18. Oktober 2010
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen ver-
schiedener Mängel eines vom Beklagten angekauften gebrauchten Audi A 6.
Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Auto-
haus gebraucht erworben und im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als
beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür
öffnete. Der entstandene Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der
Seitenwand
belief sich einem eingeholten Gutachten zufolge auf 2.919,12 €.
Der Beklagte ließ das Fahr
zeug anschließend für 819,89 € - nicht fachgerecht -
reparieren.
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin dem Beklagten einen VW Passat und
nahm den Audi A 6
zum Preis von 19.000 € in Zahlung. Dabei wurde im An-
kaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende
Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.
Die Klägerin veräußerte den Audi A 6
am 8. März 2005 für 19.500 € als
"laut Vorbesitzer unfallfrei" an den Kunden D. . Kurze Zeit nach der Über-
gabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kauf-
vertrages. Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte Sach-
verständige fest, dass an dem Fahrzeug neben einem Schaden an der Seiten-
wand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden repariert worden war. Die
Klägerin unterlag in dem vom Käufer D. gegen sie geführten Prozess und
nahm das Fahrzeug gegen Zahlung
von 19.421,56 € nebst Zinsen in Höhe von
5.372,60 € zurück.
Die Klägerin hat Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung
von 30.665,45 € (Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis zu-
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rückgezahlten Betrages von 19.241,56
€ nebst Zinsen und Prozesskosten)
nebst Zinsen begehrt, ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
1.099
€ sowie weiterer Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.441,30 €,
ebenfalls jeweils nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat
die Klägerin im Wege der Anschlussberufung zusätzlich die Feststellung be-
gehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahme-
verzug befinde. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abge-
ändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit
der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststel-
lung des Annahmeverzugs begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das Fahrzeug im
Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der
Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen der
gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Es habe sich auch
nicht um einen bloßen Bagatellschaden in Form äußerer geringfügiger Lack-
schäden gehandelt, sondern um einen darüber hinausgehenden Schaden,
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dessen ordnungsgemäße Instandsetzung einen erheblichen Reparaturaufwand
in Höhe von 2.919,12 € erfordert hätte. Gewährleistungsansprüche der Klägerin
wegen dieses Sachmangels seien auch nicht wegen Kenntnis der Klägerin
(§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeschlossen. In der Beweisaufnahme habe nicht
geklärt werden können, ob der Beklagte die Klägerin auf den Unfallschaden an
der Fahrzeugseite hingewiesen habe.
Ansprüchen der Klägerin wegen des Unfallschadens stehe jedoch der
zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss entge-
gen, der den besonderen Umständen des zwischen den Parteien abgeschlos-
senen Geschäfts - des Verkaufs eines Pkw durch einen Händler unter Inzah-
lungnahme eines anderen Fahrzeugs - zu entnehmen sei. Der Kaufvertrag über
den Audi A 6 wäre nicht geschlossen worden, wenn der Beklagte nicht den VW
Passat von der Klägerin erworben hätte. Für beide Parteien ersichtlich habe der
Kaufvertrag über den VW Passat nur bei endgültiger Veräußerung des bisheri-
gen Fahrzeugs des Beklagten Bestand haben sollen. Vor diesem Hintergrund
verstoße die Annahme, die Parteien hätten die Sachmängelgewährleistung für
den Audi A 6 nicht ausschließen wollen, gegen die Interessen des Beklagten.
Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das Fahrzeug als Gebraucht-
fahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer Laufleistung von 160.000 Kilometern
in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Vielmehr habe es nahe gelegen, dass das
Fahrzeug einzelne Mängel aufweisen könne, die aber, wenn sie bekannt gewe-
sen wären, dem Abschluss der beiden Kaufverträge nicht entgegengestanden
hätten. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin bereit gewesen sei, auf die
Sachmängelgewährleistung zu verzichten, und die Parteien deshalb einen still-
schweigenden Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten. Dies gelte umso
mehr, als die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das zu erwer-
bende Fahrzeug auf das Vorliegen von Mängeln zu untersuchen. Wenn sie da-
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von abgesehen habe, könne sie sich redlicherweise nicht darauf berufen, dass
der Beklagte für sämtliche bei Übergabe vorhandenen Mängel hafte.
Für die Folgeschäden aus dem Prozess mit dem Käufer D. müsse
der Beklagte im Übrigen schon deshalb nicht einstehen, weil diese darauf be-
ruhten, dass die Klägerin das Fahrzeug ohne eigene Untersuchung weiterver-
kauft und die gebotene Untersuchung nicht einmal im Zeitpunkt der vom Käufer
D. erhobenen Mängelrügen nachgeholt habe. Zumindest in jenem Zeit-
punkt hätte sie das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt eingehend untersuchen
müssen, wobei die Unfallschäden erkannt worden wären. Durch eine Rückab-
wicklung des Kaufvertrags mit dem Käufer D. hätte die Klägerin den aus-
sichtslosen Prozess vermeiden können.
Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil der Anspruch der Klägerin
nicht bestehe und der Beklagte deshalb mit der Rücknahme des Fahrzeugs
nicht in Annahmeverzug geraten sei. Darüber hinaus stehe einem Annahme-
verzug des Beklagten entgegen, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahr-
zeugs entgegen § 294 BGB nur gegen eine weit überhöhte Zug-um-Zug-
Leistung angeboten habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-
spruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 311a
Abs. 2 BGB) insoweit nicht verneint werden, als die Klägerin Rückerstattung
des an den Käufer D. in Höhe von 1
9.241,56 € zurückgezahlten Kauf-
preises nebst Zinsen und Ersatz der darauf entfallenden vorgerichtlichen Kos-
ten (859,80 €) begehrt. Denn das Fahrzeug war im Hinblick auf den in der Be-
sitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden (Streifschaden) mit einem an-
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fänglichen unbehebbaren Sachmangel behaftet und die Parteien haben die
Gewährleistung hierfür - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht
durch einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss abbedungen. Zu Recht hat
das Berufungsgericht hingegen angenommen, dass dem Beklagten die Folge-
schäden nicht mehr zugerechnet werden können, die erst dadurch entstanden
sind, dass die Klägerin dem offensichtlich berechtigten Rückabwicklungsbegeh-
ren des Käufers D. nicht alsbald nachgekommen ist. Ebenfalls zu Recht
hat das Berufungsgericht einen Annahmeverzug des Beklagten mit der Begrün-
dung verneint, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs nur gegen eine
weit überhöhte Schadensersatzforderung und deshalb nicht wie geschuldet
(§ 294 BGB) angeboten hat.
1. Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug war mit einem Sachmangel be-
haftet, weil es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies
(§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Parteien haben im Kaufvertrag eine Be-
schaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen, in-
dem sie im Ankaufsformular ausdrücklich festgehalten haben, dass das Fahr-
zeug keine Unfallschäden erlitten habe. Wie das Berufungsgericht im Aus-
gangspunkt zutreffend angenommen hat, geht der in der Besitzzeit des Beklag-
ten entstandene Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite über einen bloßen
Bagatellschaden hinaus, so dass das Fahrzeug als Unfallwagen anzusehen ist
und somit ungeachtet der erfolgten Reparatur einen nicht behebbaren Sach-
mangel aufweist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des
Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit nicht durch einen (stillschweigenden)
Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Gewährleis-
tung für etwaige Unfallschäden kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil
die Parteien, wie oben ausgeführt, im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsverein-
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barung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen haben. Nach der Recht-
sprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06,
BGHZ 170, 86 Rn. 30 f.) kann im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsver-
einbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsaus-
schluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbar-
ten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin beste-
hen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-
wendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) beziehungsweise sich nicht für
die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für einen stillschweigenden
Gewährleistungsausschluss kann nichts anderes gelten.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen zu Recht abgewiesen,
soweit die Klägerin Erstattung der Kosten des Vorprozesses sowie der an den
Käufer D. gezahlten Zinsen begehrt. Diese Schäden hat das Berufungs-
gericht zu Recht als nicht ersatzfähig angesehen, denn sie beruhen darauf,
dass die Klägerin sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem
Käufer D. eingelassen hat, und können dem Beklagten deshalb nicht
mehr zugerechnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass
in Anbetracht der vom Käufer D. erhobenen Beanstandungen eine einge-
hende Untersuchung durch einen Fachmann unerlässlich war, so dass die Klä-
gerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres erkennba-
ren Unfallschäden der vom Käufer D. begehrten Rückabwicklung des
Kaufvertrages unverzüglich hätte zustimmen müssen. Auch die zusätzlichen
Kosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der vor-
genannten (unberechtigten) Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstanden
sind, sind nicht ersatzfähig.
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Ohne Erfolg bleibt die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das
Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Untersuchung des
Fahrzeugs anlässlich der vom Käufer D. erhobenen Rügen übergangen,
denn dieses Vorbringen ist angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts,
dass die Unfallschäden bei der gebotenen Werkstattuntersuchung ohne weite-
res zu erkennen waren, nicht erheblich. Auch mit der weiteren Rüge, das Beru-
fungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf die fehlende Ersatzfähigkeit (Zure-
chenbarkeit) der Kosten des aussichtslosen Prozesses gegen den Käufer D.
hinweisen müssen, dringt die Revision nicht durch. Eines derartigen Hin-
weises bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte diesen Gesichts-
punkt in seiner Berufungsbegründung aufgegriffen und eingehend dargestellt
hatte. Von einer weiteren Begründung zu den von der Klägerin erhobenen Ver-
fahrensrügen sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil bezüglich der Entscheidung über
die Kosten und den Anspruch auf Ersatz des an den Käufer D. zurückge-
zahlten Betrages von
19.421,56 € nebst Zinsen und darauf entfallender vorge-
richtlicher Anwaltskosten (859,80
€) keinen Bestand haben; es ist daher inso-
weit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurück-
zuweisen.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-
stellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht aus § 437 Nr. 3,
§ 311a Abs. 2 Satz 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs ein
Anspruch auf Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis zurück-
geza
hlten Betrages von 19.421,56 € nebst Zinsen zu. Denn das der Klägerin
als unfallfrei verkaufte Fahrzeug war mit Rücksicht auf den erlittenen und dem
Beklagten bekannten Unfallschaden (Streifschaden) mit einem anfänglichen
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unbehebbaren Mangel behaftet; wegen dieses Mangels musste die Klägerin
den vom Käufer D. erhaltenen Kaufpreis überwiegend zurückzahlen. Da
das Rückabwicklungsbegehren des Käufers D. schon wegen dieses Un-
fallschadens begründet war, kommt es auf den weiteren Unfallschaden (Heck-
schaden) und die Frage, ob dieser dem Beklagten unbekannt war (§ 311a
Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht an.
Die auf den Betrag von 19.241,56 € entfallenden
vorgerichtlichen Anwaltskosten (859,80 € nebst Zinsen) sind als Rechtsverfol-
gungskosten ebenfalls ersatzfähig.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 18.10.2010 - 7 O 124/09 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 21.03.2012 - 15 U 258/10 -