Urteil des BGH vom 03.04.2007

BGH (einstellung des verfahrens, unterschlagung, stpo, einstellung, anhörung, antrag, schuldspruch, wegfall, freiheitsstrafe, gesamtstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 601/06
vom
3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung bzw. auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. April 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 17. August 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 5.
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Unterschlagung in fünf Fällen und
der falschen Verdächtigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fäl-
len, wegen Betruges und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-
riellen Rechts rügt.
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1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteils-
gründe wegen Betruges (Fall T. ) verurteilt worden ist.
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2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor
ausgesprochenen Schuldspruchänderung. Im Hinblick darauf, dass der Ange-
klagte nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Spielraum für selb-
ständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermö-
gensinteressen der Geschädigten hatte, kommt entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts in den Fällen III. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe ein
- den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdrängender - Schuldspruch
wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögens-
betreuungspflicht 4, 13, 20, 21).
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Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Betruges ver-
hängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe führt,
bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der
verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre drei Monate, ein Jahr
sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr und drei Monate) schließt der Se-
nat aus, dass sich der Wegfall der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe auf
den Ausspruch über die sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 2007, eingegangen am
30. März 2007, hat dem Senat vorgelegen.
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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible