Urteil des BGH vom 05.06.2013

BGH: steuerhinterziehung, abgabenordnung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 64/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Münster vom 14. September 2012 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
eingestellt, soweit er wegen Hinterziehung von Um-
satzsteuer durch Falschabgabe der Umsatzsteuervor-
anmeldungen für die Monate Mai und Juni 2011 verur-
teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung
in acht Fällen und der falschen uneidlichen Aussage
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
zehn Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer
teilweisen Verfahrenseinstellung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten die
Falschabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni
2011 zur Last gelegt worden ist. Den landgerichtlichen Feststellungen ist nicht
ausreichend zu entnehmen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. dazu
auch Jäger in Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 106).
Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen
bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden neun ausgeurteilten
Taten mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren aus, dass sich
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der Wegfall der zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Mo-
naten auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt hätte.
Wahl Graf Jäger
Radtke Zeng