Urteil des BGH vom 09.08.2002

BGH (vergewaltigung, grund, nachteil, hilfeleistung, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 156/02
vom
9. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 12. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte
Sch. der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte
S. der Vergewaltigung sowie der unterlassenen Hilfeleistung
schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen
des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
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