Urteil des BGH vom 12.04.2000

BGH (stpo, rechtsmittel, begründung, nachprüfung, erstattung, auslegung, grund, aufhebung, mangel, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 131/00
vom
12. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu
stellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die
Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel
geltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt, weil
nur Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung
der Sache gestellt worden ist, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisions-
begründung zugänglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 344 Rdn. 11 m. w. Nachw.). Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.
Es hätte auch, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den
Mitangeklagten erhobenen Sachrügen ergeben hat, keinen Erfolg haben kön-
nen.
Eine Erstattung der dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel ent-
standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da dessen Revision eben-
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falls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagener-
stattung 1).
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