Urteil des BGH vom 17.07.2008

BGH (antragsteller, zulassung, hauptsache, rechtsanwaltschaft, beschwerde, vorinstanz, verfahrenskosten, konsolidierung, antrag, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/10
vom
13. September 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Prof. Dr. Quaas
am 13. September 2010
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010, dem Antragstel-
ler zugestellt am 13. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid
aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögens-
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verhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Parteien haben das Verfahren darauf-
hin für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-
rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Be-
schluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat
über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem
Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außerge-
richtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund
des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfah-
rens der sofortigen Beschwerde entfallen.
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Tolksdorf Roggenbuck Schäfer
Kappelhoff Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 89/08 -